PresseKat - Wo Himbeer draufsteht, muss auch Himbeer drin sein - Irreführung des Verbrauchers

Wo Himbeer draufsteht, muss auch Himbeer drin sein - Irreführung des Verbrauchers

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Wo Himbeer draufsteht, muss auch Himbeer drin sein - Irreführung des Verbrauchers

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
Erwecken Lebensmittel den Eindruck, dass sie Zutaten enthalten, die tatsächlich nicht enthalten sind, ist das eine Irreführung des Verbrauchers. Das hat das LG Amberg entschieden (Az.: 41 HKO 497/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensmittel enthalten nicht immer die Zutaten, die sie dem Verbraucher suggerieren. So auch ein Fruchtsaft eines Discounters. Der Himbeer-Rhabarber-Saft zeigte eine große Abbildung der Früchte auf dem Etikett. Darunter befand sich noch der Zusatz "Mehrfrucht-Rhabarber-Getränk mit Himbeergeschmack" und der Hinweis auf "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten".

Wer die Zutatenliste genauer studierte, erkannte, dass das Getränk kaum Rhabarber oder Himbeeren enthält. Den Angaben zu Folge lediglich 0,1 % Himbeersaft aus Himbeersaftkonzentrat und 0,1 % Rhabarbersaft aus Rhabarbersaftkonzentrat. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sah hierin eine Irreführung der Verbraucher, da die Verpackungsgestaltung den Eindruck erwecke, dass das Getränk einen erheblichen Anteil an Himbeer- und Rhabarbersaft enthalte.

Das Landgericht Amberg gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 29. Juli 2016 statt. Die Bezeichnung des Getränks als "Himbeer-Rhabarber" sei für den Verbraucher irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html) und gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Denn durch die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" erwarte der durchschnittliche Verbraucher einen erheblichen Anteil von Himbeer- und Rhabarbersaft in dem Getränk. Dies sei aber bei einem Anteil von jeweils 1 Promille nicht gegeben. Diese Erwartung werde durch die Gestaltung des Etiketts und den Hinweis auf "30 % Saftgehalt" noch gestärkt. Der flüchtige Betrachter werde auch nicht die Unterscheidung vornehmen, dass Rhabarber ein Gemüse ist und folglich zu dem Schluss kommen, dass bei einem Mehrfruchtgetränk dann neben Himbeeren noch andere Früchte enthalten sein müssen, so das LG.





Ähnlich hatte bereits im Dezember 2015 der Bundesgerichtshof entschieden (Az. I ZR 45/13). Der Senat stellte fest, dass die Verbraucher durch die Produktaufmachung eines Lebensmittels nicht über die Zutaten in die Irre geführt werden dürfen.

Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder andere Bestimmungen des Wettbewerbsrechts können ernsthafte Konsequenzen haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen beraten.

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Datum: 07.09.2016 - 11:15 Uhr
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