(ots) - 
   Ist in der Teilungserklärung vorgesehen, dass ein 
Beschlussprotokoll vom Verwalter und mindestens von zwei 
Wohnungserbbauberechtigten (Eigentümern) unterzeichnet werden muss, 
darf diese Grundbedingung nicht unterlaufen werden. Nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das zu einer Ungültigkeit
der gefassten Beschlüsse führen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V 
ZR 178/11)
   Der Fall: Das Protokoll einer Versammlung wies nur zwei 
Unterschriften auf - die der Verwalterin und der Beiratsvorsitzenden.
Nach den geltenden Regeln wäre das zu wenig gewesen. Allerdings 
konnte die Beiratsvorsitzende darauf verweisen, dass sie mehrere 
Wohnungserbbauberechtigte vertrat. Das erfülle letztlich dann doch 
die formelle Anforderung, argumentierte sie. Vor dem BGH kam es nun 
darauf an, ob diese Begründung ausreicht, einen formal korrekten 
Beschluss herbeizuführen.
   Das Urteil: Die Karlsruher Richter verwiesen auf den 
ursprünglichen Sinn der Regelung. Es sei darum gegangen, eine 
effektive Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit 
der Beschlüsse zu etablieren. Hierbei sollte das auch aus anderen 
Bereichen bekannte "Vier-Augen-Prinzip" zur Anwendung kommen. Genau 
das sei aber in der vorhandenen Fallkonstruktion nicht gegeben. Im 
schriftlichen Urteil heißt es: "Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei
der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertreterin von mehreren 
Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich 
wäre. Der (...) erwartete Effekt einer intensiveren Prüfung könnte 
nicht eintreten."
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original Content von: Bundesgesch?ftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell