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Neue Westfälische (Bielefeld): Mütter sollen Auskunft über Sexualpartner geben
Kuckucksgesetz
Thomas Seim

ID: 1393920

(ots) - Nicht alles, was legitim wäre, muss auch legal
erreichbar werden. So verhält es sich bei der nun in Rede stehenden
Auskunftspflicht für Mütter über ihre Sexualpartnerschaften während
der Empfängnis eines Kindes. Selbstverständlich ist es legitim, wenn
der Ehemann und vermeintliche Vater erfahren will, ob er auch
tatsächlich der leibliche Vater seines Kindes ist. Der Zweifel eines
Mannes kann sehr schwer am Glück einer Beziehung nagen. Wenn dann
schließlich klar ist, dass die Vaterschaft nicht existiert, es sich
also um so genannte "Kuckuckskinder" handelt, gibt es ein legitimes
Wissensbedürfnis des betroffenen so genannten "Scheinvaters". So
gesehen muss man den Anspruch eines Scheinvaters akzeptieren, den
tatsächlichen Vater an den Kosten fürs Kind zu beteiligen. Darauf
zielt der Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas, der die
Auskunftspflicht der Mutter über ihre Beziehungen künftig
verpflichtend machen will. Es ist legitim, aber es ist zugleich ein
typisch männliches Denken. Niemand käme auf die Idee, von einem Mann
die Preisgabe seiner Sexualpartnerinnen vor Gericht zu verlangen -
aus welchen Gründen auch immer. Stellen wir uns also für einen kurzen
Augenblick den Ablauf eines solchen Verfahrens vor. Der Scheinvater
hat soeben festgestellt, dass er nicht der leibliche Vater des
gemeinsamen Kindes ist. Er besteht darauf, dass der tatsächliche
Vater sich mindestens zu einem Teil an den Kosten für das Kind
beteiligt. Die Mutter aber will den Namen ihres ehemaligen
Sexualpartners nicht nennen. Was geschieht nun? Der Richter
verurteilt die Mutter, den Namen preiszugeben. Sie will ihn aber
gleichwohl nicht nennen. Was dann? Ordnet der Richter dann Beugehaft
für die Mutter an? Verhängt er ein Strafgeld gegen die Mutter und
Ehefrau, möglicherweise Ex-Ehefrau, des klagenden Vaters? Was macht




das eigentlich mit dem Kind? Unterm Strich allen persönlichen Dramas,
das sich hinter diesem sicher sehr komplexen Thema verbergen kann,
bleibt die Abwägung des legitimen Interesses des Scheinvaters gegen
die - mindestens - ebenso legitime Vertraulichkeit und Intimität der
Frau. Auf dem Mann lastet das Gefühl des doppelt Betrogenen. Ihm
wünscht man, dass dies anerkannt wird. Wenn eine finanzielle Regelung
möglich ist, sollte es sie geben. Gegen diese materielle Genugtuung,
den Ausgleich oder gar die Rache aber steht das Recht der Frau. Eine
Frau zu zwingen, ihre Sexualpartner preiszugeben ist der mit Abstand
schwerer wiegende Eingriff in das Persönlichkeits- und
Selbstbestimmungsrecht, das es zu schützen gilt. Nicht alles, was
legitim wäre, muss legal werden. Der Justizminister sollte das
Kuckucksgesetz, das ihm die Bundesrichter ins Nest gelegt haben, ad
acta legen.



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Datum: 29.08.2016 - 20:10 Uhr
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