PresseKat - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Teil 2: Das Krankengeld

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Teil 2: Das Krankengeld

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ARAG Experten zum Krankengeld nach den ersten sechs Wochen einer Erkrankung

(firmenpresse) - Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. Danach zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen das Gehalt weiter. Kann der Mitarbeiter dann immer noch nicht wiederkommen, springt seine Krankenkasse ein - mit 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehaltes. Damit diese Summe aber von Anfang an in voller Höhe gezahlt wird, muss der Versicherte einiges beachten. ARAG Experten sagen, worauf Sie achten sollten.

Krankengeld für Arbeitnehmer, Arbeitslose und freiwillig Versicherte
Gesetzlich Versicherte haben in Deutschland einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob das der Fall ist, entscheidet der Arzt. Arbeitsunfähig bedeutet in der Regel, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen. Selbstständige können beim Abschluss ihrer (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt.

Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung
Privat Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird. Es kann je nach Versicherungstarif bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen. Die Versicherung legt dabei den Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate vor Krankheitsbeginn zugrunde. Selbstständige können wählen, ob sie die Unterstützung bereits wenige Tage nach der Krankschreibung erhalten wollen - und nicht erst ab der siebten Woche wie gesetzlich vorgeschrieben. Der Tarif ist dann entsprechend teurer. Privat Versicherte müssen ihrem Anbieter unbedingt mitteilen, wenn sich ihr Nettoeinkommen ändert, damit sie stets angemessen abgesichert sind.





Lückenlose Krankschreibung
Oft sind es Kleinigkeiten, die Versicherte beim Krankengeld außer Acht lassen, so ARAG Experten. Daher ihr Tipp: Achten Sie immer darauf, dass die Krankschreibung lückenlos ist! Wer zum Beispiel erst einmal von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und verlängern muss, sollte das am letzten Tag der Krankschreibung - also Freitag - tun. Wartet man bis zum nächsten Montag, zahlt die Kasse kein Geld für das zurückliegende Wochenende. Das macht sich nicht nur direkt auf dem Konto bemerkbar. Das fällt hinterher auch bei der Rentenversicherung ins Gewicht. Denn vom Krankengeld werden auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt.

Sonderfall: Organspende zu Lebzeiten
Die gesetzlichen Grundlagen zum Krankengeld sind eigentlich nicht neu. Allerdings haben Menschen, die zu Lebzeiten ein Organ spenden, seit August 2012 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse des Empfängers ihnen Krankengeld für die Zeit nach der Spende zahlt. Während normalerweise 70 Prozent des Bruttolohns gezahlt werden, erhalten Organspender im Spendenfall laut ARAG Experten sogar bis zu 100 Prozent ihres Nettogehaltes ersetzt, begrenzt nur durch die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze.

Download des Textes unter:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/versicherung-und-sicherheit/

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Datum: 19.07.2016 - 10:05 Uhr
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