PresseKat - Besonderheiten bei Unternehmen und Vereinen im Gerichtsprozess

Besonderheiten bei Unternehmen und Vereinen im Gerichtsprozess

ID: 1360995

(PresseBox) - Will ein Unternehmen oder ein Verein einen Rechtsstreit beginnen, so stellt sich oft die Frage nach den Kosten. Nicht jedes Unternehmen und nicht jeder Verein hat gerade genügend Geld auf der Seite, um Kosten für Anwälte, Gericht, Sachverständige usw. zu bezahlen.
Der Gesetzgeber hat für solche Fälle die sog. Prozesskostenhilfe geschaffen. Der Staat gewährt unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. muss die Klage Aussicht auf Erfolg haben) finanzielle Zuschüsse: Entweder zahlt er alles, oder einen Teil, entweder muss man die Hilfen zurückbezahlen oder man muss gar nichts zurückbezahlen.
Besonderheiten gibt es aber für Unternehmen und Vereine. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies nun für einen Karnevalsverein entschieden, der Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Die Hilfe lehnte das Gericht lehnte ab:
Rücklagen bilden
Der Verein wäre zunächst verpflichtet gewesen, entsprechende Rücklagen zu bilden für die Prozessführung ? spätestens dann, als er die voraussichtliche Notwendigkeit der Prozessführung hatte erkennen können. Der Verein hatte dies unterlassen.
Das Gericht war der Ansicht, dass der geringe Mitgliederbeitrag von nur 15 Euro jährlich dafür spreche, dass der Verein seine Möglichkeiten zur Aufstockung seines Vermögens (um den Prozess führen zu können) noch nicht ausgeschöpft habe.
Kreditaufnahme versuchen
Der Verein hätte auch versuchen müssen, einen Kredit aufzunehmen.
Vermögende Vereinsmitglieder?
Schließlich dürften auch die ?am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten? nicht in der Lage sein, die Kosten aufzubringen (siehe § 116 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung). Die Vereinsmitglieder gelten als solche wirtschaftlich Beteiligte, so das Gericht: Damit solle verhindert werden, dass vermögende Personen (Mitglieder) eine unvermögende Person (Verein) vorschieben, und dann für den Prozessfall Kosten vom Staat bezuschusst verlangen.




Wer ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und wer als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird, ist auch als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten umfasst daher auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen, so das Gericht weiter.
Das bedeutet:
Auch ein Rechtsstreit will gut vorbereitet sein!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  TRACE launcht erstes globales Beneficial-Ownership-Register Warnung vor Internet-Glücksspielanbieter
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 25.05.2016 - 16:07 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1360995
Anzahl Zeichen: 3237

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Besonderheiten bei Unternehmen und Vereinen im Gerichtsprozess"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte