(ots) -
Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht das Instrument der
haushaltsnahen Dienstleistung geschaffen. Arbeiten im und am Haus und
für die Familie (Gartenpflege, Reinigung, Kinderbetreuung) können bis
zu einem gewissen Umfang vom Steuerzahler geltend gemacht werden. Das
ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nun auch
für die Leistungen von Schornsteinfegern geklärt.
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.11.2015,
Dokument 2015/0960049)
Der Fall: In der Finanzverwaltung war es lange Zeit nicht ganz
klar gewesen, ob auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer
Anlage durch einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung zu
betrachten sei. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil
(Aktenzeichen VI R 1/13) fest, dass dies sehr wohl der Fall sei,
ähnlich wie bei der Beseitigung eines Schadens oder bei vor-beugenden
Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Die Entscheidung: Darauf reagierte nun das Bundesministerium der
Finanzen in seinem Schreiben. In allen noch offenen Steuer¬fällen
bestünden keine Bedenken, die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung zu
gewähren, hieß es. Das gelte "sowohl für Aufwendungen für Mess- und
Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch
für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige
Handwerkerleistungen".
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