(firmenpresse) -
Mitteilung gemÀà Börsenordnung
Wir laden die AktionÀrinnen und AktionÀre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, den 18. Mai 2016, 14.30 Uhr (MESZ),
im Sheraton Frankfurt Airport Hotel and Conference Center,
Hugo-Eckener Ring 15,
(Rhein-Main-Flughafen)
60549 Frankfurt am Main
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG UND VORSCHLĂGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015 mit dem Konzernlagebericht fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
2. Beschlussfassung ĂŒber die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 18.156.204,69 wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn: EUR 18.156.204,69
An die AktionĂ€re auszuschĂŒttender Betrag: EUR 15.790.500,00
Gewinnvortrag: EUR 2.365.704,69
Aus dem an die AktionĂ€re auszuschĂŒttenden Betrag erfolgt die Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 4,50 je dividendenberechtigter Aktie. Die Dividende ist zahlbar ab dem 19. Mai 2016.
Hinweis:
Die bet-at-home.com AG hĂ€lt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die gemÀà § 71b AktG nicht an der Gewinnverteilung teilnehmen. Auf die insgesamt vorhandenen 3.509.000 gewinnberechtigten Aktien soll nach dem Beschlussvorschlag eine Dividende in Höhe von je EUR 4,50 ausgeschĂŒttet werden. Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Ănderung der Anzahl eigener Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben der AusschĂŒttung einer unverĂ€nderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von EUR 4,50 den Ausweis einer entsprechend geminderten GewinnausschĂŒttung und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsehen wird.
3. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung ĂŒber die Bestellung des Abschluss- und KonzernabschlussprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlĂ€gt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft RechtsanwĂ€lte, Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum AbschlussprĂŒfer und KonzernabschlussprĂŒfer fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2016 zu bestellen.
6. Beschlussfassung ĂŒber eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Ănderungen von § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschlieĂen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 3.509.000 um EUR 3.509.000 auf EUR 7.018.000 (in Worten: sieben Millionen achtzehntausend Euro) aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von 3.509.000 neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien (Aktien ohne Nennbetrag) erhöht. Die neuen Aktien stehen den AktionĂ€ren im VerhĂ€ltnis 1 : 1 zu, sodass auf eine bestehende StĂŒckaktie eine neue StĂŒckaktie entfĂ€llt. Die neuen StĂŒckaktien sind ab dem 1. Januar 2016 gewinnbezugsberechtigt. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 3.509.000 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen KapitalrĂŒcklage in Grundkapital. Dem Beschluss ĂŒber die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 zugrunde gelegt. Diese geprĂŒfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem uneingeschrĂ€nkten BestĂ€tigungsvermerk des AbschlussprĂŒfers der Gesellschaft, der PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft RechtsanwĂ€lte, Berlin, Zweigniederlassung Duisburg, versehen. Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die nĂ€heren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln festzulegen.
b) 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung werden geÀndert und erhalten folgende Fassung:
"(1) Das Grundkapital betrÀgt EUR 7.018.000,00.
(2) Es ist eingeteilt in 7.018.000 StĂŒckaktien."
7. Beschlussfassung ĂŒber die Ănderung von § 4 Absatz 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital I)
Die Hauptversammlung vom 13. Mai 2013 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 ermÀchtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 1.754.500 zu erhöhen. Die EUR 1.754.500 entsprechen 50 % des derzeitigen Grundkapitals.
Unter Tagesordnungspunkt 6 der diesjĂ€hrigen Hauptversammlung soll ĂŒber eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln von EUR 3.509.000 auf EUR 7.018.000 Beschluss gefasst werden. Im Anschluss an diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln könnte nach dem Gesetz eine ErmĂ€chtigung des Vorstands, das Grundkapital zu erhöhen, in einem Umfang von bis zu EUR 3.509.000 bestehen, was 50 % des kĂŒnftigen Grundkapitals entspricht. Dem entsprechend soll die bisherige ErmĂ€chtigung durch eine neue ErmĂ€chtigung ersetzt werden, deren Höhe sich nach der bei Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gesetzlich zulĂ€ssigen Maximalhöhe richtet und so die diesbezĂŒglich ursprĂŒnglichen VerhĂ€ltnisse eines genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des Grundkapitals fortschreibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende BeschlĂŒsse zu fassen:
a) § 4 Absatz 3 der Satzung wird zum Zwecke der ErmÀchtigung des Vorstands gemÀà §§ 202 ff. AktG (Genehmigtes Kapital) wie folgt geÀndert:
"(3) Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.509.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.509.000 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten (einschlieĂlich der EinrĂ€umung eines mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Absatz 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re in folgenden FĂ€llen auszuschlieĂen:
- FĂŒr SpitzenbetrĂ€ge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur GewÀhrung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
- bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss verĂ€uĂert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschlieĂlich der Ausgabe von Aktien aufgrund von diesbezĂŒglichen Rechten bzw. Pflichten aus Schuldverschreibungen und Genussrechten).
Der Aufsichtsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollstĂ€ndiger oder teilweiser DurchfĂŒhrung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 17. Mai 2021 nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der ErmĂ€chtigungsfrist anzupassen."
b) Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte ErmĂ€chtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 1.754.500 zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden der unter lit. a) beschlossenen Ănderung von § 4 Absatz 3 der Satzung aufgehoben.
c) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Ănderung von § 4 Absatz 3 der Satzung und die damit verbundene Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 7.018.000 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar mit der MaĂgabe, dass die Ănderung von § 4 Absatz 3 der Satzung nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass zuvor oder gleichzeitig hiermit die Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 7.018.000 in das Handelsregister eingetragen wird.
8. Beschlussfassung ĂŒber die ErmĂ€chtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 13. Mai 2013 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2018 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des bei Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals, d.h. von bis zu EUR 350.900, zu erwerben. Unter Tagesordnungspunkt 6 der diesjĂ€hrigen Hauptversammlung soll ĂŒber eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 7.018.000 Beschluss gefasst werden. Im Anschluss an diese Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln könnte nach dem Gesetz eine ErmĂ€chtigung des Vorstands, eigene Aktien zurĂŒckzuerwerben, in einem Umfang von bis zu EUR 701.800 bestehen. Dem entsprechend soll die bisherige ErmĂ€chtigung durch eine neue ErmĂ€chtigung ersetzt werden, deren Höhe sich nach der bei Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gesetzlich zulĂ€ssigen Maximalhöhe richtet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschlieĂen:
a) Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Mai 2021 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals, d.h. von bis zu EUR 701.800 zu erwerben. Die erworbenen Aktien dĂŒrfen - zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind - zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ĂŒbersteigen.
Diese ErmÀchtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der bet-at-home.com Aktiengesellschaft am 13. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen ErmÀchtigung zum Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde.
b) Die ErmÀchtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
c) Der Erwerb erfolgt (aa.) ĂŒber die Börse oder (bb.) mittels eines an alle AktionĂ€re der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die AktionĂ€re der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
aa. Beim Erwerb eigener Aktien ĂŒber die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % ĂŒber- oder unterschreiten. Als maĂgeblicher Börsenkurs im Sinne der ErmĂ€chtigung gilt der nicht gewichtete Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Xetra-Spezialistenhandel und Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse wĂ€hrend der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien festgestellt werden.
bb. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien ĂŒber ein öffentliches Kaufangebot an alle AktionĂ€re der Gesellschaft oder im Wege einer an die AktionĂ€re der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dĂŒrfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % ĂŒberschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Als maĂgeblicher Börsenkurs im Sinne der ErmĂ€chtigung gilt der nicht gewichtete Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Xetra-Spezialistenhandel und Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse wĂ€hrend des sechsten bis dritten Börsentages vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten festgestellt werden.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. nach der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maĂgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs vor Veröffentlichung der Anpassung. Die 10 %-Grenze fĂŒr das Ăber- oder Unterschreiten des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft ist auf diesen Betrag anzuwenden.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Im Fall der Ăberzeichnung eines Angebots oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots muss die Annahme im VerhĂ€ltnis der angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte BerĂŒcksichtigung geringer StĂŒckzahlen bis zu 100 StĂŒck angedienter Aktien je AktionĂ€r kann vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird weiter ermĂ€chtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re an Dritte gegen Sachleistung zu verĂ€uĂern, insbesondere auch im Zusammenhang mit UnternehmenszusammenschlĂŒssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Wert der Sacheinlage muss bei einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG sein.
e) Der Vorstand wird ferner ermĂ€chtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re gegen Barzahlung in anderer Weise als ĂŒber die Börse oder durch ein Angebot an alle AktionĂ€re zu verĂ€uĂern. Die Aktien dĂŒrfen in diesem Fall nur zu einem Preis (ohne VerĂ€uĂerungsnebenkosten) an Dritte verĂ€uĂert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der VerĂ€uĂerung nicht wesentlich, höchstens jedoch um 5 % unterschreitet. Als maĂgeblicher Börsenkurs im Sinne der ErmĂ€chtigung gilt der nicht gewichtete Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Xetra-Spezialistenhandel und Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse wĂ€hrend der letzten fĂŒnf Börsentage vor der VerĂ€uĂerung der eigenen Aktien festgestellt werden. Die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re gilt in diesem Fall ferner mit der MaĂgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts verĂ€uĂerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht ĂŒbersteigen dĂŒrfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der ErmĂ€chtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss verĂ€uĂert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (einschlieĂlich der Ausgabe von Aktien aufgrund von diesbezĂŒglichen Rechten bzw. Pflichten aus Schuldverschreibungen und Genussrechten).
f) DarĂŒber hinaus wird der Vorstand ermĂ€chtigt, im Fall der VerĂ€uĂerung der eigenen Aktien ĂŒber ein VerĂ€uĂerungsangebot an alle AktionĂ€re mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge auszuschlieĂen.
g) Der Vorstand wird ermĂ€chtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Er wird im Rahmen der Einziehung ferner ermĂ€chtigt, die Einziehung von StĂŒckaktien entweder im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder aber ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von StĂŒckaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der ĂŒbrigen Aktien am Grundkapital gemÀà § 8 Absatz 3 AktG. FĂŒr diesen Fall ist der Vorstand zudem ermĂ€chtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG).
h) Die vorstehenden ErmĂ€chtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen durch die Gesellschaft oder durch Dritte fĂŒr Rechnung der Gesellschaft ausgeĂŒbt werden.
i) Als Schlusskurse des Xetra-Spezialistenhandels (vormals Parketthandel) sowie des Xetra-Handels im Sinne dieser ErmÀchtigung gelten die letzten Preisfeststellungen eines Handelstages.
j) Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Ăbernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
k) Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 71 Absatz 2 Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine RĂŒcklage in Höhe der Aufwendungen fĂŒr den Erwerb bilden können mĂŒsste, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende RĂŒcklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die AktionĂ€re verwandt werden darf, pflichtgemÀà beachten.
l) Dieser Beschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemÀà Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 (§§ 210, 211 AktG).
Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 ĂŒber die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital I gemÀà § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung ĂŒber die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts durch entsprechende Ănderung von § 4 Absatz 3 der Satzung vor.
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I:
Der Vorstand soll ermĂ€chtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.509.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.509.000 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Umfang des neuen Genehmigten Kapitals I trĂ€gt den durch die unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erweiterten Möglichkeiten zur ErmĂ€chtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals Rechnung. Dem entsprechend soll das neue Genehmigte Kapital I erst nach oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 7.018.000 wirksam werden.
Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I haben die AktionĂ€re von Gesetzes wegen grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht. Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die AktionĂ€re soll es im Rahmen des Genehmigten Kapitals I möglich sein, die neuen Aktien den AktionĂ€ren in der Weise zum Bezug anzubieten, dass sie zunĂ€chst von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen ĂŒbernommen werden, die sich verpflichten, diese den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen wird die Abwicklung der Aktienausgabe technisch erleichtert. Sie fĂŒhrt de facto nicht zu einem Bezugsrechtausschluss der AktionĂ€re, wovon auch die § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung ausgeht.
Der Vorstand soll zudem ermĂ€chtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re in folgenden FĂ€llen auszuschlieĂen: (i) FĂŒr SpitzenbetrĂ€ge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehenden Grundkapitals nicht ĂŒberschreitet, sofern der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgĂŒltigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge:
Der Vorstand soll ermĂ€chtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats SpitzenbetrĂ€ge vom Bezugsrecht der AktionĂ€re auszunehmen. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist allgemein ĂŒblich, aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei SpitzenbetrĂ€gen in keinem vernĂŒnftigen VerhĂ€ltnis zum Vorteil fĂŒr die AktionĂ€re stehen und der mögliche VerwĂ€sserungseffekt wegen der BeschrĂ€nkung auf SpitzenbetrĂ€ge kaum spĂŒrbar ist. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der AktionĂ€re ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf ĂŒber die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich fĂŒr die Gesellschaft verwertet.
Ausschluss des Bezugsrechts bei Sachkapitalerhöhungen:
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I soll der Vorstand ermĂ€chtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschlieĂen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten EinzelfĂ€llen als Gegenleistung fĂŒr Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit UnternehmenszusammenschlĂŒssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen VermögensgegenstĂ€nden, wie etwa Forderungen oder Schutzrechte oder AnsprĂŒche auf den Erwerb sonstiger VermögensgegenstĂ€nde, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden MĂ€rkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige VermögensgegenstĂ€nde zu erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von sonstigen VermögensgegenstĂ€nden hohe Gegenleistungen erbracht werden mĂŒssen. Diese Gegenleistungen können oder sollen hĂ€ufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann insbesondere darauf beruhen, dass der VerĂ€uĂerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, ĂŒber Aktien der Gesellschaft, gerade auch bei Know-how-TrĂ€gern, eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft zu bewirken. Die vorgeschlagene ErmĂ€chtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von sonstigen VermögensgegenstĂ€nden schnell und flexibel auszunutzen. Die Wahrung des Bezugsrechts der AktionĂ€re wĂŒrde ein entsprechendes Bezugsangebot voraussetzen und könnte eine geplante Transaktion ggfs. entscheidend verzögern. Ferner könnten eine ggfs. von den VerĂ€uĂerern ausbedungene Vertraulichkeit sowie eine von ihnen geforderte Transaktionssicherheit alsdann u.U. nicht gewahrt werden und die Transaktion aus diesen GrĂŒnden scheitern.
Konkrete PlĂ€ne fĂŒr das Ausnutzen dieser ErmĂ€chtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfĂ€ltig prĂŒfen und die ihm erteilte ErmĂ€chtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
Der Wert des erworbenen Unternehmens, Unternehmensteils, der Beteiligung oder des sonstigen Vermögensgegenstands darf analog § 255 Absatz 2 AktG im Rahmen einer von Vorstand und Aufsichtsrat vorzunehmenden Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig in Relation zum Wert der auszugebenden Aktien sein, so dass relevante VermögensbeeintrĂ€chtigungen der AktionĂ€re nicht zu befĂŒrchten sind. Basis fĂŒr die Bewertung der zu gewĂ€hrenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsĂ€tzlich vorhandene Marktpreise bzw. bei ihrem Fehlen neutrale Wertgutachten, z.B. von WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Aktien der Gesellschaft infolge der Nutzung der ErmĂ€chtigung vermieden wird.
Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen:
Das Bezugsrecht kann beim Genehmigten Kapital I ferner gemÀà § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG fĂŒr den Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit dieser ErmĂ€chtigung soll von der Möglichkeit des sogenannten erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengĂŒnstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche StĂ€rkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller AktionĂ€re erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwĂ€ndige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf zeitnah gedeckt werden. ZusĂ€tzlich können neue AktionĂ€rsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist fĂŒr die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren MĂ€rkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Die ErmĂ€chtigung ist gemÀà § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser ErmĂ€chtigung und - falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten ErmĂ€chtigung erworben und gemÀà § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung verĂ€uĂert werden oder aufgrund einer im Ăbrigen bestehenden ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemÀà § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung ausgegeben werden.
Auf diese Weise wird im Interesse der AktionĂ€re sichergestellt, dass durch die Ausnutzung der ErmĂ€chtigung keine VerwĂ€sserung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien ĂŒber die Börse kompensiert werden könnte. Dies entspricht der § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers.
Die ErmĂ€chtigung gilt zudem mit der MaĂgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis fĂŒr die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in der Regel nicht um mehr als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche VerwĂ€sserung der AktionĂ€re nicht zu befĂŒrchten ist.
AbschlieĂende Beurteilung durch den Vorstand:
Die vorgeschlagenen ErmĂ€chtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts dienen damit nach Ansicht des Vorstands unter WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde bei gebotener abstrakter Beurteilung aus heutiger Sicht legitimen Zwecken im Gesellschaftsinteresse und erscheinen zu ihrer Erreichung geeignet und erforderlich. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhĂ€ltnismĂ€Ăig in Ansehung der AktionĂ€rsinteressen, da sie einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten FĂ€llen und andererseits die Interessen der AktionĂ€re angemessen berĂŒcksichtigen.
Konkrete PlĂ€ne fĂŒr das Ausnutzen der ErmĂ€chtigungen bestehen derzeit nicht.
Die Ausnutzung der erbetenen ErmĂ€chtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand nur dann beschlieĂen, wenn ihm dies im konkreten Fall zur Erreichung eines legitimen Ziels im Gesellschaftsinteresse geeignet, erforderlich und in Ansehung der beeintrĂ€chtigten AktionĂ€rsinteressen auch verhĂ€ltnismĂ€Ăig erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Der Vorstand wird der auf die Ausnutzung der ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Hauptversammlung ĂŒber den Bezugsrechtsausschluss berichten.
Darstellung der Reservekapitalia der Gesellschaft:
FĂŒr den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkt 7 erbetene ErmĂ€chtigung erteilt und wirksam wird, wĂŒrden sich die Reservekapitalia der Gesellschaft wie folgt entwickeln:
(i) Genehmigtes Kapital I
Das Genehmigte Kapital I wĂŒrde mit einem Betrag von EUR 3.509.000 bestehen. FĂŒr das neue Genehmigte Kapital I wĂŒrden die vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten.
(ii) Bedingtes Kapital
Die Gesellschaft verfĂŒgt gegenwĂ€rtig nicht ĂŒber ein bedingtes Kapital.
(iii) Summe Reservekapitalia und ErmÀchtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
Die Summe der Reservekapitalia wĂŒrde damit nach Erteilung der erbetenen ErmĂ€chtigung EUR 3.509.000 betragen, entsprechend gut 33 % des Grundkapitals nach vollstĂ€ndiger Ausnutzung der Reservekapitalia und entsprechend 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 ĂŒber die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts bei Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemÀà § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung am 18. Mai 2016 vorzuschlagen, die Gesellschaft unter Aufhebung der frĂŒheren ErmĂ€chtigung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2013 zum Erwerb und zur VerĂ€uĂerung eigener Aktien unter möglichem Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts zu ermĂ€chtigen. Die ErmĂ€chtigung soll den möglichen RĂŒckerwerb von bis zu StĂŒck 701.800 eigenen Aktien, entsprechend 10 % des nach Wirksamwerden einer unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestehenden Grundkapitals umfassen.
Die ErmĂ€chtigung soll mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister wirksam werden und bis zum 17. Mai 2021 gelten. Der Vorstand soll ermĂ€chtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in verschiedenen FĂ€llen unter Ausschluss des Andienungsrechts der AktionĂ€re zu erwerben bzw. unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re an Dritte zu verĂ€uĂern.
Erwerb eigener Aktien unter (teilweisem) Ausschluss des Andienungsrechts:
Neben dem Erwerb ĂŒber die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ("öffentliches Angebot") zu erwerben.
Bei diesen Verfahren kann jeder verkaufswillige AktionÀr der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemÀà § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien ĂŒber die Börse oder durch ein öffentliches Angebot trĂ€gt diesem Grundsatz Rechnung. Ăbersteigt die angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Dabei wird die Repartierung nach dem VerhĂ€ltnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher in einem wirtschaftlich vernĂŒnftigen Rahmen technisch abwickeln lĂ€sst. Des Weiteren soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 StĂŒck Aktien vorzusehen. Der hiermit einhergehende partielle Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der AktionĂ€re dient der Erleichterung der technischen Abwicklung und soll gebrochene BetrĂ€ge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine RestbestĂ€nde vermeiden, weshalb er durch das Gesellschaftsinteresse sachlich gerechtfertigt ist. Da der partielle Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der AktionĂ€re nur geringe Auswirkungen auf die Rechte der AktionĂ€re hat, erscheint er in Ansehung der verfolgten Zwecke als angemessen.
VerĂ€uĂerung erworbener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts:
Die VerĂ€uĂerung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re soll in folgenden FĂ€llen möglich sein:
- an Dritte gegen Sachleistung, insbesondere auch im Zusammenhang mit UnternehmenszusammenschlĂŒssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen;
- gegen Barzahlung, wenn der vereinbarte Preis den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der VerĂ€uĂerung nicht wesentlich unterschreitet;
- fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge.
Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen:
Die Gesellschaft soll mit der ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen von Sacheinlagen, insb. UnternehmenszusammenschlĂŒssen und -erwerben die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur VerfĂŒgung zu haben, um diese als Gegenleistung anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen und nationalen Wettbewerb erforderlich. Durch die Hingabe von Aktien kann die LiquiditĂ€t der Gesellschaft geschont werden. HĂ€ufig fordern VerkĂ€ufer, insb. von Unternehmen, auch eine Beteiligung am KĂ€ufer als Gegenleistung, um so weiter am Unternehmenserfolg der von ihnen verĂ€uĂerten Einheit teilhaben zu können. Mit der vorgeschlagenen ErmĂ€chtigung wird der Gesellschaft die notwendige FlexibilitĂ€t verliehen, eigene Aktien als AkquisitionswĂ€hrung einsetzen zu können und so auf fĂŒr sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen zeitnah reagieren zu können.
Der Wert des erworbenen Unternehmens, Unternehmensteils, der Beteiligung oder des sonstigen Wirtschaftsguts darf analog § 255 Absatz 2 AktG im Rahmen einer von Vorstand und Aufsichtsrat vorzunehmenden Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig in Relation zum Wert der auszugebenden Aktien sein, so dass relevante VermögensbeeintrĂ€chtigungen der AktionĂ€re nicht zu befĂŒrchten sind. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfĂ€ltig im Interesse der Gesellschaft prĂŒfen und die ihm erteilte ErmĂ€chtigung nur dann ausnutzen, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re zur Erreichung des mit der Ausgabe der Aktien verfolgten Zwecks im Gesellschaftsinteresse geeignet und erforderlich und in Ansehung der AktionĂ€rsinteressen verhĂ€ltnismĂ€Ăig erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis fĂŒr die Feststellung eines angemessenen Gegenwertes fĂŒr die auszugebenden Aktien ist regelmĂ€Ăig die Bewertung des zu erwerbenden Unternehmens bzw. Wirtschaftsgutes aufgrund von Marktpreisen oder neutraler Wertgutachten, z.B. von WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft berĂŒcksichtigen; eine schematische AnknĂŒpfung an den Börsenkurs der Gesellschaft ist nicht vorgesehen, damit nicht einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch eventuelle Schwankungen des Börsenkurses in Frage gestellt werden können.
Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe gegen Barzahlung:
Soweit die ErmĂ€chtigung des Vorstandes vorsieht, dass er mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine VerĂ€uĂerung der eigenen Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re auch in anderer Weise als ĂŒber die Börse oder ĂŒber ein Angebot an alle AktionĂ€re vornehmen kann, soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner auszugeben. Die Gesellschaft steht an den KapitalmĂ€rkten in einem starken Wettbewerb. FĂŒr die kĂŒnftige geschĂ€ftliche Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf. eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu verĂ€uĂern. Die Gesellschaft muss insoweit in der Lage sein, sich weitere Investorengruppen erschlieĂen zu können. Dies kann im Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern.
Die erworbenen eigenen Aktien dĂŒrfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der VerĂ€uĂerung nicht wesentlich unterscheidet. Der relevante Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse im Xetra-Spezialistenhandel sowie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) wĂ€hrend der letzten fĂŒnf Börsentage vor der VerĂ€uĂerung ermittelt. Die endgĂŒltige Festlegung des VerĂ€uĂerungspreises fĂŒr eigene Aktien geschieht damit zeitnah vor der VerĂ€uĂerung der eigenen Aktien durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats. Relevante VermögensbeeintrĂ€chtigungen der AktionĂ€re sind daher nicht zu befĂŒrchten. Die Interessen der AktionĂ€re werden bei der VerĂ€uĂerung der eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschĂŒtzt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts verĂ€uĂerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht ĂŒbersteigen dĂŒrfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ErmĂ€chtigung besteht, noch - falls dieser Wert geringer ist - 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung aufgrund anderer ErmĂ€chtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss verĂ€uĂert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind (einschlieĂlich der Ausgabe von Aktien aufgrund von diesbezĂŒglichen Rechten bzw. Pflichten aus Schuldverschreibungen und Genussrechten). Auf diese Weise wird im Interesse der AktionĂ€re sichergestellt, dass keine VerwĂ€sserung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien ĂŒber die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers ausgeht.
Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge:
SchlieĂlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermĂ€chtigt werden, bei einer VerĂ€uĂerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die AktionĂ€re gerichteten Verkaufsangebots das Bezugsrecht der AktionĂ€re fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge auszuschlieĂen. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist allgemein ĂŒblich, aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei SpitzenbetrĂ€gen in keinem vernĂŒnftigen VerhĂ€ltnis zum Vorteil fĂŒr die AktionĂ€re stehen und der mögliche VerwĂ€sserungseffekt wegen der BeschrĂ€nkung auf SpitzenbetrĂ€ge kaum spĂŒrbar ist. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der AktionĂ€re ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf ĂŒber die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich fĂŒr die Gesellschaft verwertet.
AbschlieĂende WĂŒrdigung der ErmĂ€chtigungen zum Bezugsrechtsausschluss:
Die ErmĂ€chtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der AktionĂ€re dienen damit bei abstrakter Betrachtung den Interessen der Gesellschaft. Die Interessen der AktionĂ€re werden bei den vorgeschlagenen ErmĂ€chtigungen angemessen gewahrt. Konkrete PlĂ€ne fĂŒr ein Ausnutzen der ErmĂ€chtigungen bestehen derzeit nicht.
Bei der Entscheidung ĂŒber die Ausnutzung der ErmĂ€chtigungen wird sich der Vorstand allein von den wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft und der AktionĂ€re leiten lassen. Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der ErmĂ€chtigungen die nĂ€chste Hauptversammlung hierĂŒber unterrichten.
Ende der Tagesordnung
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:
Das Grundkapital der Gesellschaft betrĂ€gt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 3.509.000,00 und ist eingeteilt in 3.509.000 StĂŒckaktien, die jeweils eine Stimme gewĂ€hren. Die Gesellschaft hĂ€lt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts sind diejenigen AktionĂ€re berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung hat gemÀà § 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotfĂŒhrenden Instituts ĂŒber den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf Mittwoch, den 27. April 2016, 0.00 Uhr (MESZ). Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechtes als AktionĂ€r nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes mĂŒssen der Gesellschaft spĂ€testens am Mittwoch, den 11. Mai 2016, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Anschrift zugehen:
bet-at-home.com AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 MĂŒnchen
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: meldedaten(at)hce.de
Stimmrechtsvertretung:
Das Stimmrecht kann durch einen BevollmĂ€chtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von AktionĂ€ren, ausgeĂŒbt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch wĂ€hrend der Hauptversammlung zulĂ€ssig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl ErklĂ€rungen gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden als auch gegenĂŒber der Gesellschaft in Betracht. BevollmĂ€chtigt der AktionĂ€r mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurĂŒckweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemÀà den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt "Teilnahme an der Hauptversammlung" erforderlich.
Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen:
FĂŒr die Form von Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. gemÀà § 135 Absatz 8 oder gemÀà § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere AktionĂ€rsvereinigungen), sondern Dritten erteilt werden, ist gemÀà § 17 Absatz 3 der Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft bedĂŒrfen damit der Textform.
AktionĂ€re, die einen Vertreter bevollmĂ€chtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" zur VerfĂŒgung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch, dass AktionĂ€re anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur VerfĂŒgung gestellten Formulare besteht nicht.
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu ĂŒbermitteln oder (ii) gegenĂŒber dem BevollmĂ€chtigten zu erteilen. FĂŒr die ErklĂ€rung einer Vollmachterteilung gegenĂŒber der Gesellschaft, ihres Widerrufs und die Ăbermittlung des Nachweises einer erklĂ€rten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur VerfĂŒgung:
bet-at-home.com AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 MĂŒnchen
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: vollmacht(at)hce.de
Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemÀà § 135 Absatz 8 oder gemÀà § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemÀà § 135 Absatz 8 oder gemÀà § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere AktionĂ€rsvereinigungen) bevollmĂ€chtigt, haben diese die Vollmacht nachprĂŒfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren AktionĂ€ren, sich bezĂŒglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft:
Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch schon in den Vorjahren den AktionÀren die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die AktionĂ€re ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. FĂŒr dessen BevollmĂ€chtigung kann - abgesehen von der Vollmachterteilung wĂ€hrend der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehĂ€ndigt wird - ausschlieĂlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" zur VerfĂŒgung gestellte Formular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft bedĂŒrfen der Textform.
Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmĂ€chtigt wird, mĂŒssen ihm auf den bereitgestellten Formularen Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausĂŒben.
Die BevollmĂ€chtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an ihn im Vorfeld der Hauptversammlung mĂŒssen bis Dienstag, den 17. Mai 2016, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden Adresse eingehen:
bet-at-home.com AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 MĂŒnchen
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: vollmacht(at)hce.de
FĂŒr einen Widerruf der Vollmacht und Ănderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Ăbermittlung der Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Die zeitlich zuletzt eingegangene Vollmacht nebst Weisungen wird als verbindlich erachtet.
Möchte ein AktionÀr trotz bereits erfolgter BevollmÀchtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den AktionÀr oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch machen.
Rechte der AktionÀre, eine ErgÀnzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
AktionĂ€re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemÀà § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass GegenstĂ€nde auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung ĂŒber den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. FĂŒr den Nachweis reicht eine entsprechende BestĂ€tigung des depotfĂŒhrenden Kreditinstituts aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang fĂŒr ein Verlangen auf ErgĂ€nzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 23. April 2016, 24:00 Uhr (MESZ).
Verlangen zur ErgÀnzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:
bet-at-home.com AG
- Vorstand -
TersteegenstraĂe 30
D-40474 DĂŒsseldorf
Bekanntzumachende ErgĂ€nzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzĂŒglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht.
Rechte der AktionĂ€re zur AnkĂŒndigung von AntrĂ€gen und WahlvorschlĂ€gen (§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)
Jeder AktionĂ€r hat das Recht, AntrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur GeschĂ€ftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfĂŒr vor der Hauptversammlung einer AnkĂŒndigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. AktionĂ€re können insbesondere AntrĂ€ge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch fĂŒr VorschlĂ€ge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbschlussprĂŒfern (vgl. § 127 AktG).
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind AntrĂ€ge von AktionĂ€ren einschlieĂlich des Namens des AktionĂ€rs, der BegrĂŒndung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugĂ€nglich zu machen, wenn der AktionĂ€r mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit BegrĂŒndung an die in der Einberufung hierfĂŒr mitgeteilte Adresse ĂŒbersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn einer der AusschlusstatbestĂ€nde gemÀà § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die BegrĂŒndung braucht auch dann nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betrĂ€gt.
Nach § 127 AktG gilt fĂŒr den Vorschlag eines AktionĂ€rs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbschlussprĂŒfern § 126 AktG sinngemĂ€Ă. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begrĂŒndet zu werden. WahlvorschlĂ€ge brauchen nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeĂŒbten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG).
AntrÀge und WahlvorschlÀge von AktionÀren sind an folgende Anschrift zu richten:
bet-at-home.com AG
TersteegenstraĂe 30
D-40474 DĂŒsseldorf
Fax: +49 (0) 211-17934757
E-Mail: ir(at)bet-at-home.com
Anderweitig adressierte AntrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge werden nicht berĂŒcksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene AntrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Dienstag, den 03. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemÀà den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" unverzĂŒglich zugĂ€nglich gemacht.
Eine Abstimmung ĂŒber einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag wĂ€hrend der Hauptversammlung mĂŒndlich gestellt wird; dies gilt auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie beschrieben zugĂ€nglich gemacht wurde.
Auskunftsrecht des AktionÀrs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
Jedem AktionĂ€r ist auf mĂŒndliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 2 Satz 1 AktG genannten GrĂŒnden verweigern.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den GeschĂ€ftsrĂ€umen der Gesellschaft, TersteegenstraĂe 30, D-40474 DĂŒsseldorf, zur Einsichtnahme der AktionĂ€re aus. Die genannten Unterlagen werden auch im Internet unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der AktionĂ€re gemÀà § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugĂ€nglich gemacht.
DĂŒsseldorf, im MĂ€rz 2016
bet-at-home.com AG
Der Vorstand
(Ende)
Aussender: bet-at-home.com AG
Adresse: Tersteegenstrasse 30, 40474 DĂŒsseldorf
Land: Deutschland
Ansprechpartner: Mag. Klaus Fahrnberger
Tel.: +43 676 840 988 248
E-Mail: ir(at)bet-at-home.com
Website: www.bet-at-home.com
ISIN(s): DE000A0DNAY5 (Aktie)
Börsen: Entry Standard in Frankfurt
Der bet-at-home.com AG Konzern ist im Bereich Online-Gaming und Online-Sportwetten tÀtig.
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" alt="PowerAktien: SunEdison nach Kurssturz kaufen?
" alt="TriMetals Mining Inc. nimmt an der John Tumazos Very Independent Research 2016 Metals and Natural Resources Conference in New York am Donnerstag, den 31. März 2016 teil