(ots) - Im VW-Skandal vertritt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mehrere tausend Geschädigte des
VW-Skandals. Die ARAG Rechtsschutzversicherung lehnt die Fälle
überwiegend ab, weil angeblich keine hinreichenden Erfolgsaussichten
bestehen würden. Nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen gibt es
die Möglichkeit, einen unabhängigen und unparteiischen
Schiedsgutachter zu beauftragen, der von der zuständigen
Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dieser Schiedsgutachter entscheidet
unabhängig darüber, ob in dem VW-Skandal Erfolgsaussichten bestehen
oder nicht. Nachdem bereits zwei unabhängige und unparteiische
Schiedsgutachter bestätigt haben, dass Erfolgsaussichten bestehen,
hat nunmehr ein dritter Schiedsgutachter bestätigt, dass dies der
Fall ist. Bei dieser Schiedsgutachterin handelt es sich um eine
Fachanwältin für Verkehrsrecht und um eine Vertrauensanwältin des ACE
Auto Club Europa e.V. Die Schiedsgutachterin kommt zu dem Ergebnis,
dass es trotz des schon nunmehr seit Monaten bestehenden
Softwareproblems dem Hersteller (Skoda) bisher augenscheinlich nicht
gelungen sei, Abhilfe zu schaffen. Die Schiedsgutachterin bemängelt
insbesondere, dass der Manipulationsverdacht bereits öffentlich
bekannt gewesen sei und VW weiter manipuliert habe in betrügerischer
Absicht.
Besonders pikant ist, dass die Schiedsgutachterin davon ausgeht,
dass auch dann, wenn der Mangel behoben werden kann, den Fahrzeugen
ein Makel anhaftet, der zu einem merkantilen Minderwert führt. Die
Schiedsgutachterin bestätigt auch, dass nicht nur ein Anspruch
gegenüber dem Händler, sondern auch gegenüber dem Hersteller (Skoda)
besteht. Auch der Verjährungseinwand greife nicht durch, da auf diese
Einrede verzichtet werde.
Das Schiedsgutachten wurde erst am 16.03.2016 erstellt. Es wurde
also zu einem Zeitpunkt erstattet, als bereits bekannt war, dass das
Landgericht Bochum eine Klage eines Geschädigten abweisen wird. Dies
zeigt sehr deutlich, wie grob fehlerhaft das Urteil des Landgerichts
Bochum ist. Es zeigt auch, dass zweifelsohne Erfolgsaussichten
bestehen.
Damit bestätigt sich die Auffassung der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer,
dass ein merkantiler Minderwert zum Rücktritt berechtigt. All dies
hat das Landgericht Bochum genauso wenig berücksichtigt, wie die
entgegenstehende Rechtsprechung des Berufungsgerichts OLG Hamm.
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