(ots) - Rund 900 Euro bekommen Steuerzahler im Durchschnitt
vom Finanzamt zurückerstattet, wenn sie eine Steuererklärung abgeben.
Trotzdem scheuen viele die Abgabe der Erklärung. Dabei ist der
Aufwand überschaubar. Das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin
Finanztip gibt Hilfestellung und Tipps, wie Steuerzahler noch mehr
beim Fiskus herausholen können.
Mit der richtigen Anleitung oder einer Software ist die Abgabe
einer Steuererklärung viel weniger bürokratisch und aufwendig, als
die meisten denken. Und oft kommen Steuerzahler aufgrund einer
Rückerstattung von durchschnittlich rund 900 Euro (laut Statistischem
Bundesamt Destatis) auf einen stattlichen "Stundenlohn". Rund elf
Millionen Steuerzahler bekommen jedes Jahr eine Erstattung.
Das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin Finanztip zeigt auf
seiner Website genau, wie Arbeitnehmer oder Rentner die
Steuerformulare richtig ausfüllen und dem Fiskus kein Geld schenken.
Hier einige wichtige Hinweise für Steuerzahler:
Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen - Ob Tapetenwechsel
oder ein renoviertes Bad - 20 Prozent des Lohns und der Fahrtkosten
können Privatleute direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal
1.200 Euro pro Jahr. Absetzbar sind neuerdings auch die kompletten
Schornsteinfegerkosten. Treppenhausreinigung und Winterdienst dagegen
gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Gleiche gilt für die
Putzhilfe und die Pflegekraft für kranke Familienangehörige. Bei
diesen Dienstleistungen können 20 Prozent der Arbeitskosten von der
Steuerschuld abgezogen werden, höchstens aber 4.000 Euro.
Arbeitszimmer - Wer ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung nutzt,
kann diese Kosten mit bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend
machen. Bedingung: Für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer das Arbeitszimmer zu mehr als zehn
Prozent privat nutzt, kann den Raum jedoch nicht von der Steuer
absetzen.
Unterhalt - Zahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten können Steuerzahler bis maximal 13.805 Euro als
Sonderausgaben geltend machen. In der Steuererklärung 2015 müssen sie
erstmals die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers
eintragen.
Alleinerziehende - 2015 wurde der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Ab dem zweiten
Kind gibt es einen Zuschlag von 240 Euro auf den Entlastungsbetrag
für jedes weitere Kind.
Krankenversicherung - Viele Versicherte bekommen von ihrer
Krankenkasse einen Bonus, weil sie an einem Gesundheitsprogramm
teilgenommen haben. Auch sie sollten ihre ungekürzten Beiträge für
die Krankenversicherung in der Steuererklärung angeben. Der Bonus
gilt nämlich nicht als Beitragsrückerstattung, sondern als Zuschuss
der Krankenkasse, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden
(Urteil vom 28. April 2015, Az. 3 K 1378/14; Revision beim
Bundesfinanzhof anhängig).
Spenden - Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je
Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser
vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 200 Euro
möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und
innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für
Flüchtlinge oder nach einer Naturkatastrophe.
Weitere Informationen unter:
http://www.finanztip.de/steuererklaerung
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