PresseKat - Finanzen bei Scheidung: Haustier, Geschenke& Co. - Wer darf was behalten?

Finanzen bei Scheidung: Haustier, Geschenke& Co. - Wer darf was behalten?

ID: 1319616

(ots) - Auf dem Informationsportal www.scheidung.org hat
der Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V. eines der
umfangreichsten Ratgeberangebote zum Thema "Finanzen bei Scheidung"
erstellt. Besonders in Bezug auf die finanziellen und
vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Zuge einer Scheidung
ergeben sich komplexe und umfangreiche Fragestellungen.

Je nach bestehendem Güterstand während der Ehezeit können
finanzielle Fragestellungen unterschiedliche Beantwortung finden.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind in Deutschland drei
Güterstände bei Eintritt in die Ehe möglich: die beiden
Wahlgüterstände der Gütertrennung und Gütergemeinschaft sowie der
gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Treffen die Eheleute
in einem Ehevertrag keine Übereinkunft hinsichtlich eines
Wahlgüterstands, ist der gesetzliche Güterstand automatisch
anzunehmen. Die Zugewinngemeinschaft ist heutzutage die Regel.

"Generell werden bei einer Scheidung jedoch nicht nur finanzielle
Werte, sondern auch Gegenstände des gemeinsamen Haushalts unter den
Eheleuten aufgeteilt. Hierzu zählen Mobiliar, technische Geräte und
zum Teil auch Kraftfahrzeuge", so Mathis Ruff, Vorsitzender des
Berufsverbands der Rechtsjournalisten e. V. (BvDR e. V.). Ein Auto
kann z. B. dann in den gemeinsamen Hausrat hineinzählen, wenn es zu
einem gewichtigen Anteil für familiäre Zwecke genutzt wurde - etwa um
die Kinder in Schule zu fahren oder Familieneinkäufe zu erledigen.

Sonderfall: Über das Haustier wird nach Sachenrecht entschieden

Tiere sind laut § 90a BGB selbst zwar nicht als Sache anzusehen,
dennoch finden auf sie sachrechtliche Gesetze Anwendung. Haben die
Ehegatten ein Tier während der Ehezeit erworben, zählt es in der
Regel zum gemeinsamen Gut. Einfluss auf die Entscheidung, wem das
Haustier am Ende zugesprochen wird, können folgende Aspekte haben:




Wer hat sich überwiegend um das Tier gekümmert? Wer ist am ehesten in
der Lage, es auch nach der Trennung angemessen zu versorgen? Im
Gegenzug steht dem Partner, der das Haustier nicht erhält, ein
Ausgleich durch andere Hausratsgegenstände zu.

"Häufiger begegnete uns auch die Anfrage, ob und inwieweit ein
Unterhaltsanspruch für das Haustier gegenüber dem ehemaligen Partner
besteht", so Ruff. Dies ist jedoch in der Regel nicht mit dem
Familienrecht vereinbar. Zwar gelten Tiere nicht als Sachen, doch
sind sie damit nicht automatisch Menschen und vor allem Kindern
gleichgesetzt. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, aus eigenen
Stücken die angemessene Versorgung des Tieres zu gewährleisten,
können die Gerichte im Zweifel auch gegen ihn entscheiden und das
Tier der anderen Partei zusprechen, die erwartungsgemäß besser für
Hund, Katze & Co. Sorge tragen kann.

Geschenke verbleiben im Besitz des Beschenkten

Geschenke, die ein Partner dem anderen während der Ehezeit machte,
können nur in seltenen Ausnahmefällen zurückgefordert werden, etwa im
Falle der Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder bei grobem Undank
(§ 530 BGB) - z. B. Morddrohungen und Verleumdungen des Beschenkten
gegenüber dem Schenker.

Der Versorgungsausgleich bleibt in jedem Fall unangetastet

Anders als andere vermögensrechtliche Auseinandersetzungen bleibt
der sogenannte Versorgungsausgleich von den güterrechtlichen
Bestimmungen unberührt. Hierbei finden die in der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften der Ehepartner Ausgleich. Unerheblich, ob die
Eheleute einen Wahlgüterstand vereinbarten oder im gesetzlichen
Güterstand lebten: Der Anspruch auf den Ausgleich der
Rentenanwartschaften bleibt in jedem Falle bestehen. Vom
Versorgungsausgleich können die Gerichte im Ausnahmefall nur dann
absehen, wenn in Übereinstimmung beider Parteien der Verzicht erklärt
wird oder aber keine relevanten Ausgleichswerte gegeben sind.

Welche weiteren Fragen sich bei den finanz- und
vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Zuge einer Scheidung
ergeben - zum Beispiel im Hinblick auf Kraftfahrzeuge und Immobilien
-, können Interessierte auch auf www.scheidung.org/gueterstand
nachlesen.

Über den BvDR e.V.

Der BvDR e.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und
Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu
verschiedensten Themen auf den Portalen anwalt.org, scheidung.org,
abmahnung.org und rechtsanwaltsfachangestellte.org veröffentlichen.

Der Verband wurde im August 2015 von Rechtsanwalt Mathis Ruff in
Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende
Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte
Bürgerinnen und Bürger über sämtliche Rechtsbereiche in Deutschland
informieren können. Zudem bestrebt der Verband ein deutschlandweites
Anwaltsverzeichnis aufzubauen und zu pflegen. Der BvDR e.V. sieht
sich an dieser Stelle als Informationsnetzwerk und Ansprechpartner
bei rechtlichen Fragen, bietet jedoch keine Rechtsberatung an.



Pressekontakt:
Sollten Sie an einem Artikel zum Thema Scheidung oder Familienrecht
arbeiten, helfen Ihnen unsere Experten dabei gern weiter.

Ansprechpartner: Michael Horn
Telefonnummer: 030 / 56796641
E-Mail: presse (at) scheidung (dot) org


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Datum: 11.02.2016 - 09:54 Uhr
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