(ots) -
Es klingt im ersten Moment paradox: Selbst wenn ein Mieter in
einer Wohnung bereits auf eigene Faust Rauchmelder eingebaut hat,
kann er dazu verpflichtet werden, eine spätere, zusätzliche
Anbringung von Rauchmeldern durch den Vermieter zu dulden. Das ist
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor
einer höchstrichterlichen Entscheidung. Nur so könne eine
einheitliche Ausstattung einer Immobilie gewährleistet werden, heißt
es in dem Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 290/14)
Der Fall: Ein Mieter sah es nicht ein, warum ihn der Eigentümer
seiner Wohnung dazu zwingen wollte - unter Berufung auf die
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - Rauchwarnmelder einzubauen.
Hatte er doch in Eigenregie bereits für eine solche Ausstattung
gesorgt - und seiner Meinung nach damit genug getan, um im Brandfalle
für einen frühzeitigen Alarm zu sorgen. Der Wunsch des Vermieters
schien ihm deswegen völlig unverständlich und überflüssig. Doch der
Vermieter beharrte darauf. Weil die Parteien sich nicht einigen
konnten, wurde der Fall am Ende sogar dem Bundesgerichtshof
vorgelegt.
Das Urteil: Zu seiner Überraschung musste der Mieter
schlussendlich den Einbau dulden. Der zuständige Zivilsenat des BGH
entschied, es handle sich hier um eine bauliche Veränderung, die zur
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie führe und die
Wohnverhältnisse verbessere. Warum aber dann die Doppel-Ausstattung?
Das habe mit späteren Wartungsarbeiten zu tun, stellten die Richter
fest. Es sei im Sinne der Sicherheit und der Einheitlichkeit besser,
wenn nicht jeder Mieter seine eigenen Geräte anbringe, sondern alle
Wohnungen über eine identische Ausstattung verfügen.
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De. Ivonn Kappel
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