(ots) -
Etliche deutsche Kommunen fordern von den Menschen, die innerhalb
ihrer Gemeindegrenzen eine Zweitwohnung unterhalten, die Entrichtung
einer Zweitwohnungssteuer. Das ist auch höchstrichterlich gebilligt.
Doch kann auf die Erhebung dieser Steuer nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS in manchen Situationen
verzichtet werden - zum Beispiel bei Verheirateten, die aus
beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten müssen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 13/14)
Der Fall:
Ein Mann hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hauptwohnsitz in
einer Gemeinde außerhalb Hamburgs - nämlich an dem Ort, an dem die
Frau arbeitete. Er selbst war allerdings in Hamburg beschäftigt und
musste deswegen in der Hansestadt eine Nebenwohnung anmieten, in der
er sich an zwei bis drei Tagen pro Woche aufhielt. Das meldete er
auch ordnungsgemäß bei den Behörden an, woraufhin er Zweitsteuer
bezahlen sollte. Dem Fiskus schien die berufliche Nutzung nicht
ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof entschied in letzter Instanz, dass der Mann
diese Steuer nicht entrichten müsse. In dieser Fallkonstellation sei
es nicht nötig, die in der Nebenwohnung verbrachten Zeiten haargenau
aufzurechnen. Es liege auch keine verfassungsrechtlich problematische
Ungleichbehandlung gegenüber einem Unverheirateten vor, denn
schließlich bringe die Ehe im Gegenzug auch etliche Verpflichtungen
zur finanziellen Fürsorge für den Partner mit sich.
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