Fristlose Kündigung nach Handgreiflichkeiten unter Kollegen - Intensität entscheidend
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Der Arbeitgeber bestritt die handgreifliche Auseinandersetzung und klagte gegen die Kündigung. Mit Erfolg. Das LAG Hamm entschied, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Der Sachverhalt reiche nicht aus, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Zwar habe der Kläger seine Pflichten im beträchtlichen Maße verletzt. Allerdings sei die Tätlichkeit weniger intensiv gewesen und auch sofort beendet worden. So sei eine fristlose Kündigung des verheirateten zweifachen Familienvaters nicht gerechtfertigt gewesen.
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Datum: 06.01.2016 - 09:40 Uhr
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