PresseKat - Streitüber Mindestverzehr

Streitüber Mindestverzehr

ID: 1304816

(PresseBox) - Nach einer Abi-Party in Menden (NRW) hat es einige Strafanzeigen gegen den Veranstalter gegeben. Offenbar hatten Sicherheitsdienstmitarbeiter die Gäste beim Verlassen der Location gehindert, da sie einen Mindestverzehr von 7 Euro hätten zahlen sollen. Der Veranstalter behauptet, man habe auf den Mindestverzehr am Eingang hingewiesen, die Gäste wiederum bestreiten das; erst bei den Streitigkeiten am Ausgang habe man ein Blatt mit der Aufschrift vorgezeigt.
Beweis der Rechtzeitigkeit
Grundsätzlich muss der Veranstalter beweisen, dass er die Klausel ?Mindestverzehr? vor Vertragsschluss ausreichend bekannt gemacht hatte; der Vertragsschluss findet spätestens dann statt, wenn der Besucher sein Angebot abgibt (?ich möchte eine Eintrittskarte kaufen?) und der Veranstalter das Angebot annimmt (?hier ist die Eintrittskarte?). Es ist empfehlenswert, dass der Veranstalter dafür sorgt, dass er später beweisen kann, seine AGB (z.B. auch die Hausordnung) wirksam eingebunden zu haben; hierzu können Mitarbeiter als Zeugen dienen, die sich notiert haben, wo und wann die AGB einsehbar waren oder auch Fotos vom Aushang der AGB.
Üblich?
Da die Gäste auch 9 Euro Eintritt bezahlt hatten, sollte wohl nach Auffassung des Veranstalters der Mindestverzehr von 7 Euro zusätzlich bezahlt werden. Soweit der Veranstalter behauptet hatte, dass der Mindestverzehr doch ?üblich? sei, so wird aus einer angeblichen Üblichkeit allerdings nicht automatisch ein vertraglicher Anspruch.
Wirksamkeit der Klausel?
Die Klausel ?Mindestverzehr? wäre auch nur wirksam, wenn in der Klausel ausdrücklich auf den Restwerteverfall hingewiesen würde. Ob das allein durch die Formulierung ?Mindestverzehr 7 Euro? der Fall ist, ist fraglich ? zumal hier womöglich ausdrücklich klargestellt sein müsste, dass die 7 Euro Mindestverzehr nicht im Eintrittspreis enthalten waren.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht




Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Mit Kleingeld zum Multi-Millionär / 50-Millionen-Euro-Gewinner hat sich gemeldet OP am Grauen Star: Kunstlinsen bieten viele Vorteile
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 04.01.2016 - 16:09 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1304816
Anzahl Zeichen: 2743

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Streitüber Mindestverzehr"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte