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Auch in Privatgärten hat die moderne Technik längst ihren Einzug
gehalten. Die Bewässerung wird häufig automatisch gesteuert, die
Markise fährt bei einem drohenden Sturm dank des Windmessers ein und
ein Roboter ist für das Rasenmähen zuständig. Deutsche Gerichte
zeigen sich durchaus aufgeschlossen für die neuen Zeiten. Laut
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann ein Nachbar
nicht grundsätzlich den Einsatz von solchen "Gartenautomaten"
verbieten. (Amtsgericht Siegburg, Aktenzeichen 118 C 97/13)
Der Fall:
Ein Grundstückseigentümer schaffte sich einen Rasen-Roboter an,
der ohne Aufsicht auf der Wiese von 7 bis 20 Uhr seine Kreise ziehen
durfte. Ihm war vorgegeben, sich an die täglichen Ruhezeiten zwischen
13 und 15 Uhr zu halten. Nach gut einer Stunde musste er ohnehin
jeweils für 45 Minuten die Ladestation aufsuchen. Trotz dieser
vergleichsweise häufigen Pausen hielt das ein Anwohner für eine
Lärmbelästigung. Seiner Meinung nach hätte das Gerät nicht mehr als
fünf Stunden am Tag in Betrieb sein dürfen.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Siegburg sah die Angelegenheit nicht so streng.
Der grasende Roboter stelle keine übermäßige Beeinträchtigung für den
Nachbarn dar. Er halte die Grenzwerte der TA Lärm ein, ja
unterschreite diese sogar. Selbst bei offenen Fenstern sei kaum etwas
zu hören. Auch andere Gesetze oder Verwaltungsvorschriften würden
durch den Betrieb des Geräts nicht verletzt. Deswegen hieß es am
Ende: freie Fahrt für den Rasenroboter.
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