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Es kommt immer wieder vor, dass eine Gemeinde einem Bürger einen
Teil seines Grundstücks oder im schlimmsten Falle sogar das ganze
Grundstück wegnehmen muss, weil das übergeordnete kommunale Interesse
dies erfordert - etwa das Anlegen eines Verkehrsweges. Doch die
Gerichte fordern laut Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS in solchen Fällen gründlichste Überprüfungen und Abwägungen.
Ist das nicht so gewesen, kann die Enteignung nicht vollzogen werden.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 S 156/14)
Der Fall:
Eine Gemeinde hatte versucht, durch einen Bebauungsplan Fakten zu
schaffen. Damit sollten langfristig die Voraussetzungen für ein
Verkehrswegekonzept gegeben sein. Zu dem Zweck musste allerdings das
Grundstück eines Bürgers zum Teil in Anspruch genommen werden. Es
ging um einen 2,5 Meter breiten Ausläufer dieses Anwesens, der nach
Ansicht der Kommune dringend für einen Fuß- und Radweg gebraucht
wurde. Der Eigentümer wollte sich das nicht bieten lassen und zog vor
das Verwaltungsgericht.
Das Urteil:
Nach gründlicher Prüfung des gesamten Planungsvorganges kamen die
Juristen des VGH Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die
schutzwürdigen privaten Interessen des Bürgers im Verfahren zu wenig
berücksichtigt worden seien. Genau das müsse aber unbedingt
geschehen, bevor man sich zu einem solch schwer wiegenden Schritt
entscheide. Stattdessen seien hier die öffentlichen Interessen im
Mittelpunkt gestanden. Wegen dieses Ungleichgewichts sei der
Bebauungsplan unwirksam - nicht komplett, aber im Hinblick auf dieses
Grundstück.
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