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EuG: Testverfahren für Staubsauger führt Verbraucher nicht in die Irre

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EuG: Testverfahren für Staubsauger führt Verbraucher nicht in die Irre

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben zum Energieverbrauch bei leeren Staubsaugern verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 11. November (Az.: T-544/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei vielen Elektro-Geräten sind Angaben zum Energieverbrauch Pflicht. So werden seit einem guten Jahr auch alle in der EU verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen. Die Angaben sollen die Verbraucher über den Energieverbrauch sowie die Reinigungsleistung der Geräte im Leerzustand informieren.

Ein Produzent von Staubsaugern ohne Beutel sah sich durch diesen Test gegenüber Staubsaugern mit Beuteln benachteiligt. Daher begehrte der Hersteller vom EuG, diese Verordnung für nichtig zu erklären. Der Produzent der beutellosen Staubsauger vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher hinsichtlich des Energieverbrauchs und der Leistung in die Irre geführt würden, da die Messungen nur bei leerem Behälter durchgeführt würden. Bei vollem Behälter lasse die Leistung nach.

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage jedoch im vollen Umfang ab. Es sieht keine Irreführung der Verbraucher in dem Testverfahren. Denn zuverlässige und reproduzierbare Tests mit vollem Beutel gebe es nicht. Auch der Kläger habe diese nicht nachweisen können. Auch wenn es Unterschiede zwischen Staubsaugern mit und ohne Beutel gebe, verstoße die Verordnung auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das angewendete Testverfahren ermögliche den Verbrauchern anhand zuverlässiger und einheitlicher Informationen sich für ein Produkt zu entscheiden.

Angaben zu Leistung und Energieeffizienz sind für die Verbraucher wesentliche Informationen, die Einfluss auf die Kaufentscheidung nehmen können. Werden die Verbraucher bei derartigen Informationen in die Irre geführt, kann das weitreichende Konsequenzen für das betroffene Unternehmen haben. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können streng geahndet werden. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge von Wettbewerbsverstößen sein.





Zur Durchsetzung oder Abwehr derartiger Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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Datum: 01.12.2015 - 11:35 Uhr
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