(ots) -
Alte Autoreifen stehen nicht gerade in bestem Ruf - zumindest dann
nicht, wenn sie sich nicht mehr am Fahrzeug befinden, sondern im
Freien deponiert werden. Trotzdem kann die Verwaltungsbehörde nach
Auskunft des Infodienstes und Recht und Steuern der LBS gegenüber
einem Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres die Anordnung
erlassen, Altreifen aus seinem Garten zu entfernen und ordnungsgemäß
zu entsorgen. Falls sie auf dem Gelände einem sinnvollen Zweck
dienen, dürfen sie bleiben. (Verwaltungsgericht Neustadt,
Aktenzeichen 4 K 162/15.NW)
Der Fall: Der Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke
fand eine originelle Lösung, mehrere 100 Altreifen einer neuen
Bestimmung zuzuführen. Er verwendete sie als Pflanzringe und verbaute
sie als Terrassenbefestigung für Hanglagen. Der Landkreis erließ
daraufhin eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung. Der
Grundstücksbesitzer sollte die Reifen auf eigene Kosten entsorgen.
Doch der akzeptierte den behördlichen Bescheid nicht. Die Einbauten
beeinträchtigten weder aus ökologischen noch aus optischen
Gesichtspunkten den Gesamteindruck der Grundstücke, führte er aus.
Das Urteil: Die Verwaltungsrichter erkannten keinen konkreten
Anlass für eine dringend erforderliche Beseitigung nach dem
Abfallrecht. Denn hier handle es sich ja nicht um Abfall im
eigentlichen Sinne. Auch eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehe
dadurch nicht. Schließlich würden Altreifen an anderer Stelle auch
als Aufprallschutz in Hafenanlagen und als Erosionsschutz für
Erdwälle verwendet.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de