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Eigentlich hätten die Hauseigentümer kaum etwas davon spüren
dürfen, dass in der unmittelbaren Nähe ihres Grundstücks auf
öffentlichem Gelände Tiefbauarbeiten vorgenommen wurden (Verlegen von
Versorgungsleitungen). Die Vorgänge betrafen sie nämlich nicht
unmittelbar. Doch es kam anders: Aus Versehen bohrte das
Bauunternehmen ihren Hausanschlusskanal an, was einen Rückstau des
fäkalienhaltigen Abwassers im Keller des Hauses zur Folge hatte.
Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit über die Beseitigung der
Schäden. Die zuständige Zivilkammer wies nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Urteil auf die große
Verantwortung von Tiefbauunternehmen hin, wenn sie auf öffentlichen
Straßen und Wegen Bohrungen bzw. Grabungen vornähmen. Sie müssten
sich "besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von
Versorgungsleitungen (...) vergewissern". Hier sei das offenkundig
nicht geschehen, weswegen die Firma haften müsse. (Landgericht Hanau,
Aktenzeichen 9 O 751/14)
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