PresseKat - Der AÜG-Referentenentwurf

Der AÜG-Referentenentwurf

ID: 1292355

(PresseBox) - Wie schon berichtet, gibt es den Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll. Der Entwurf enthält aber eine Reihe von Überraschungen und man kann gespannt sein, ob und inwieweit es der Referentenentwurf zum Regierungsentwurf schafft. Download AÜG-RE
Hier ein paar wichtige Regelungen:
Die von verschiedenen Gerichten akzeptierte ?Fallschirmlösung? (= Verleiher und Entleiher schließen einen Werkvertrag und wollen eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung; der Verleiher beschafft sich aber vorsorglich eine Überlassungserlaubnis für den Fall, dass der Werkvertrag eigentlich ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist) soll nach dem Entwurf ausdrücklich verboten werden:
?Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.?
Außerdem soll ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit sein, d.h. sowohl Verleiher als auch Entleiher handeln ordnungswidrig, wenn sie
?einen Leiharbeitnehmer ohne ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers überlässt oder tätig werden?
lassen.
Auch die Dauer der Überlassung wir beschränkt:
?Derselbe Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden.?
Ein Problem kann sich aus der Addition mehrerer Überlassungen ergeben, denn:
?Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.?
Unwirksam sollen künftig auch sein:
?Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn (?) die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.?




Gefährlich würde es nach dem Entwurf werden können für den Entleiher (= den Betrieb, der sich Arbeitnehmer ausleiht), denn ordnungswidrig soll handeln, wer?
?(?) einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, ohne dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.?
Inwieweit der Entleiher dann künftig prüfen soll, ob ein solches Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht, lässt der Entwurf offen = Streit vorprogrammiert.
Außerdem sieht der Entwurf einen neuen § 611a BGB vor, den wir später vorstellen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Stimmungsvoller Advent im Mühlviertel - BILD VIDEOBUSTER.de spendet 50% der Shoperlöse an das Elternhaus Göttingen!
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 26.11.2015 - 16:09 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1292355
Anzahl Zeichen: 3890

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Der AÜG-Referentenentwurf"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte