PresseKat - Urteil: GVL darf weiterhin nur 1/5 der GEMA-Gebühren fordern

Urteil: GVL darf weiterhin nur 1/5 der GEMA-Gebühren fordern

ID: 1286643

(PresseBox) - Urteil: GVL darf weiterhin nur 1/5 der GEMA-Gebühren fordern
Wenn es um Musik auf Veranstaltungen geht, denken die meisten an die GEMA, die Verwertungsgesellschaften für Komponisten und Textdichter.
Es gibt aber noch eine andere Verwertungsgesellschaft für Musik, die die Ansprüche der ausübenden Künstler (Interpreten, Musiker) und Tonträgerhersteller wahrnimmt: Die GVL (= Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten; Interpreten und Tonträgerhersteller sind im Urheberrecht sog. Leistungsschutzberechtigte).
Die GVL erhebt seit 50 Jahren einen Zuschlag von 20 % bzw. 26 % auf die entsprechenden GEMA-Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Musik, die in vielen Fällen auch gleich direkt von der GEMA eingezogen und an die GVL weitergeleitet werden.
Vor ein paar Jahren forderte die GVL dann aber in einem Fall eine Verfünffachung ihrer Gebühren. Wehrt sich ein Verwerter gegen Tarife einer Verwertungsgesellschaft, kann er diese zunächst vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), danach auch vor den Zivilgerichten überprüfen lassen.
Nun hat das Oberlandesgericht München einen jahrelangen Rechtsstreit vorerst entschieden: Die von der GVL geplante Erhöhung der Tarife sei nicht angemessen, so das Gericht. Auch weiterhin darf die GVL nur die bisherigen 20 % der GEMA-Gebühren fordern.
Freude und Enttäuschung bei den Beteiligten
Während sich die betroffenen Verbände natürlich freuen, weil man schon Mehrkosten für die Musiknutzer in Höhe von 150 Million Euro pro Jahr kommen sah, zeigt sich die GVL enttäuscht: ?Die Urteile verwundern sehr. Weshalb die Leistung der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller, die in anderen Vergütungsbereichen mindestens so hoch vergütet wird wie die der Urheber, hier lediglich 1/5 betragen soll, ist für uns nicht nachvollziehbar. Die Fortschreibung einer derart eklatanten Benachteiligung von Musikinterpreten und Produzenten im Vergleich zu Urhebern ist nicht zu rechtfertigen?, so die Geschäftsführer der GVL, Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach. Man wolle nun die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Haushaltsplan für 2016 vorgestellt/
NEU: Foto Adventskalender mit Schokolade von Ferrero® Collection oder kinder®
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 09.11.2015 - 16:48 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1286643
Anzahl Zeichen: 3025

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Urteil: GVL darf weiterhin nur 1/5 der GEMA-Gebühren fordern"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte