PresseKat - Kaum eine E-Mail ist rechtmäßig ? Wichtigste Grundregeln aus rechtlicher Sicht

Kaum eine E-Mail ist rechtmäßig ? Wichtigste Grundregeln aus rechtlicher Sicht

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(PresseBox) - Wie haufe.de meldet ergab eine Studie zum Thema E-Mail-Marketing, dass nur 7 von 197 befragten Unternehmen rechtskonformes E-Mail-Marketing betreiben. So verzichten bspw. zehn Prozent der Unternehmen immer noch auf ein Double-Opt-In Verfahren, um die Anmelder bei E-Mail-Newslettern oder Registrierungen zu verifizieren. Nur 25 % der Unternehmen verfügten über vollständige Unternehmensangaben in der E-Mail.
Das erstaunt, sind doch die Regeln des E-Mail-Marketings seit vielen Jahren grundsätzlich unverändert und sollten in den Marketingabteilungen bekannt sein.
Jeder einzelne Fehler im E-Mail-Marketing führt zu einem Abmahnrisiko. Und je größer der Mail-Verteiler umso wahrscheinlicher ist es, dass zumindest einer der Angeschriebenen es nicht bei einer höflichen Bitte belässt, sondern eben einen Anwalt aufsucht.
Ich will für Sie daher kurz die wichtigsten Grundregeln des E-Mail-Marketings skizzieren:
1.Keine Werbemail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers
Es ist tatsächlich immer noch gang und gäbe, dass Werbemails versendet werden, ohne dass der Empfänger vorab (wirksam) in den Erhalt eingewilligt hat. Und: Auch eine Mail mit der Frage, ob eingewilligt wird, ist meist schon unzulässige Werbung, also muss die Einwilligung anders eingeholt werden (bspw. auf der Homepage). Der Versender der Mail ist übrigens beweispflichtig für die wirksam erteilte Einwilligung, sodass eine gute und beweissichere Dokumentation wichtig ist.
2.Anmeldungen & Registrierungen müssen per Double-Opt-In verifiziert werden
Das heißt, dass im ersten Schritt eine Verifizierungsmail an die Adresse geschickt wird, in welcher der Empfänger noch durch Klick seine Zustimmung erklären muss. Und Vorsicht: Schon die Verifizierungsmail kann unzulässige Werbung sein, wenn sie werbliche Aussagen enthält. Daher sollte sie absolut neutral gehalten werden.
3.E-Mails müssen vollständige Anbieterinformationen enthalten




Der Werbende muss seine Identität offenbaren. Gibt er konkrete Angebote ab, die es nur noch anzunehmen gilt, müssen sämtliche Informationen über das werbende Unternehmen angegeben werden (Adresse, Rechtsform etc.) Und: Werbemails können als Handelsbriefe im Sinne des HGB anzusehen sein, so dass es empfehlenswert ist, immer eine ausreichende E-Mail Signatur zu verwenden, die ? wie das Impressum auf der Homepage oder die Angaben in einem Briefkopf ? alle relevanten Unternehmensinformationen enthält.
4.Hinweis auf Widerruf / Abmeldung
Newsletter & Werbemails müssen einen Hinweis enthalten, dass Sie jederzeit abgemeldet werden können bzw. der jederzeitige Widerruf einer erteilten Einwilligung möglich ist. Und es sollte eine einfache Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Abmeldung vorhanden sein, bspw. ein Link.
5.Keine Verschleierung von Werbung
Der werbliche Charakter der Mail darf nicht verschleiert werden, bspw. indem in der Betreffzeile suggeriert wird, es handele sich um eine private Mail oder eine wichtige Information.
6.E-Commerce-Recht & Preisangabenverordnung
Kann der Kunde direkt per Klick in der Werbemail bestellen, müssen bereits hier alle Informationen im Sinne des E-Commerce-Rechts und der Preisangabenverordnung vorhanden sein.
Es handelt sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung. Aber nach meiner Praxiserfahrung sind hier die wichtigsten und häufigsten Fehler aufgezählt. Wenn Sie hier rechtskonform agieren wollen, dann müssen Sie diese Punkte unbedingt beachten.
Am besten ist es natürlich, wenn Sie uns bei der Gestaltung Ihres Newsletters, Ihrer Werbemailaktionen oder sonstigen Marketingaktivitäten vorab einbeziehen. So können wir Sie von Anfang an begleiten und dafür sorgen, dass Ihre Werbung auch in rechtlicher Hinsicht ein Erfolg wird und die Kosten für Anwälte, Abmahnungen und Prozesse nicht höher sind, als Ihr Werbeeffekt.
Sprechen Sie uns gerne an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

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Datum: 06.11.2015 - 12:48 Uhr
Sprache: Deutsch
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