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Persönliche Haftung des Geschäftsführers

ID: 1283471

(PresseBox) - Viele GmbH-Geschäftsführer wissen oft nicht, dass sie persönlich verantwortlich gemacht werden können, wenn ein Mitarbeiter Fehler macht. Dies gilt bspw. auch für das Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht usw., wo es schnell zu hohen Schäden kommen kann: Verletzt ein Mitarbeiter fremde Rechte, kann der Verletzte nicht nur die GmbH, sondern oft auch den Geschäftsführer persönlich in Anspruch (nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich auf Schadenersatz!) nehmen.
Schutz vor persönlicher Haftung
Unternimmt der Geschäftsführer nicht die gebotenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, haftet er persönlich auch dann, wenn er von dem rechtsverletzenden Verhalten seiner Mitarbeiter gar nichts weiß.
Er muss also eine innerbetriebliche Organisation schaffen, die schon per se geeignet ist, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Er ist auch dazu verpflichtet, vorbeugend Rechtsverletzungen zu verhindern, eben durch geeignete Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.
Unsere Kanzlei berät Unternehmen und ihre Geschäftsführer bei der Aufstellung derartiger notwendiger Prozesse; allein das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der eigenen Mitarbeiter reicht nicht aus!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/





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Datum: 02.11.2015 - 12:54 Uhr
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