(ots) -
Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung nicht mehr in
vollem Umfang möglich ist, dann besteht prinzipiell die Möglichkeit
der Mietminderung. Allerdings erwarten Gerichte dabei schon einen
gewissen Mindestgrad der Beeinträchtigung. Das ist nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei einer Kondenswasser
Bildung und daraus resultierender leichter Verfärbung eines
Parkettbodens nicht der Fall.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 474 C 2793/12)
Der Fall:
Ein Ehepaar bemerkte, dass unterhalb der Balkontüren seiner
Wohnung Feuchtigkeit eindrang und sich diese am Rande des Parketts
sammelte. Die Folge dieser winzigen Wasserpfützen waren dunkle
Verfärbungen des Bodens. Den Mietern missfiel das. Sie bemängelten
die optische Beeinträchtigung und minderten ihre monatlichen
Zahlungen um fünf Prozent. Das entsprach im konkreten Fall einem
Betrag von rund 55 Euro. Der Eigentümer wehrte sich dagegen. Seine
Argumentation: Sollte es überhaupt zu Schäden gekommen sein, dann
vielleicht deswegen, weil die Mieter zu wenig heizten oder sonst
nicht aufmerksam genug waren.
Das Urteil:
Rein optische Beeinträchtigungen von so geringem Ausmaß
rechtfertigten keine Mietminderung, entschied das zuständige
Amtsgericht. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sei - selbst wenn man
den Sachvortrag der Mieter als wahr zu Grunde lege - nur unerheblich
beeinträchtigt. Die ebenfalls im Verfahren geäußerte Vermutung, dass
sich Schimmel unter den Flecken befinde, reiche nicht für Forderungen
aus. Dafür benötige man schon genauere Anhaltspunkte.
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