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Wer zuerst da war, der hat die älteren Rechte. Das ist häufig der
Ansatz der Gerichte, wenn sie über Lärmbelästigungen von Anwohnern
durch Gottesdienstläuten, Kuhglocken und dergleichen entscheiden
müssen. Ist aber ein "Traditionsgewerbe" vorübergehend geschlossen
gewesen und soll dann wieder eröffnet werden, kann der oben genannte
Vorteil nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
dahin sein, weil die heute geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten
werden müssen. (Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 3 K
1170/11)
Der Fall:
Innerhalb eines Parks war fast die ganze Nachkriegszeit, rund 60
Jahre lang, ein öffentlich zugänglicher Minigolfplatz unterhalten
worden. Dann wurde er vorübergehend geschlossen und schließlich
erneut betrieben. Das war der Zeitpunkt, an dem einige Nachbarn ins
Spiel kamen. Sie monierten eine zu starke Lärmbelastung und
beantragten im Laufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung die
vorübergehende Schließung des Platzes. Dagegen setzte sich die Stadt
als Betreiberin (durch eine Tourismus GmbH) zu Wehr.
Das Urteil:
Die Richter ordneten eine sofortige Schließung der Anlage an. Die
Grenzen der hier anzuwendenden Richtlinie für Freizeitlärm seien klar
überschritten und deswegen könnten den Nachbarn die Geräusche nicht
mehr länger zugemutet werden. Die von den Anwohnern geltend gemachten
Gesundheitsbeschwerden wie Herzrhythmusstörungen und Tinnitus seien
zwar nicht glaubhaft nachgewiesen, aber auch ohne derartige Atteste
reiche es für eine Schließung wegen Lärmbelästigung, bis eventuell
eine anwohnerverträglichere Lösung gefunden sei.
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Dr. Ivonn Kappel
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