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Die doppelte Haushaltsführung ist bei Berufstätigen durchaus
begehrt, denn auf diesem Wege sind Reisekosten,
Verpflegungsmehraufwand und Ausgaben für die Zweitwohnung am
Beschäftigungsort steuerlich absetzbar. Auch jemand, der den
Erstwohnsitz bei seinen Eltern hat, kann dafür unter Umständen in
Frage kommen. So ist ein höchstrichterliches Urteil nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu interpretieren.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 10/12)
Der Fall: Ein Mann unterhielt an seinem früheren Studien- und
jetzigen Beschäftigungsort eine Wohnung, war aber gleichzeitig mit
Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet. Deswegen vertrat er die Meinung,
er könne in seiner Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung als
Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte das
mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Elternhaus nicht um
einen vollwertigen Erstwohnsitz. Der Steuerpflichtige benutzte dort
gemeinsam mit Mutter und Schwester Küche-, Ess- und Wohnzimmer.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof wies auf die Tatsache hin, dass
ein Erstwohnsitz am Heimatort tatsächlich der Mittelpunkt der
Lebensführung sein müsse. Im konkreten Fall stehe fest, dass der
Kläger wesentliche Räume wie Schlaf-, Bade- und Arbeitszimmer für
sich alleine benutzte. Das vormalige Elternhaus habe sich nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Mehrgenerationenhaus gewandelt,
innerhalb dessen sehr wohl ein eigener Hausstand unterhalten werden
könne. Grundsätzlich sei eine solche Einschätzung allerdings immer
nur unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation möglich.
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