(ots) -
Ein Mieter unterhielt in einer gewerblich genutzten Immobilie eine
heilgymnastische Massagepraxis. Dann wurden zu seinem Ärger in
demselben Objekt Räume an ein "Massageinstitut" der anderen Art
vermietet. Der Betreiber der Heilpraxis war der Meinung, es handle
sich um einen Prostitutionsbetrieb, welcher der Nachbarschaft nicht
zuzumuten sei. Er minderte deswegen die Miete und erhielt vor dem
Landgericht auch Recht. Doch der Bundesgerichtshof beurteilte den
Fall im Revisionsverfahren nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS grundlegend anders. Ein Bordellbetrieb stelle
nicht automatisch einen Mangel dar, der eine Mietminderung
rechtfertige. Es müssten schon konkrete Feststellungen getroffen
werden, worin sich die daraus resultierenden Störungen äußern.
Generell habe ein gewerblicher Mieter ohne nähere Bestimmung im
Vertrag keinen Anspruch auf einen bestimmten Mix von Mietern oder ein
bestimmtes Niveau innerhalb der Immobilie. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen XII ZR 122/11)
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