PresseKat - Neues BGH-Urteil: Insolvenz des Mieters schützt ihn nicht vor Kündigung

Neues BGH-Urteil: Insolvenz des Mieters schützt ihn nicht vor Kündigung

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(ots) - Über 80 Prozent aller Wohnungen in Deutschland
gehören Privatpersonen. Von diesen sind viele vermietet. Zu den
privaten Vermietern gehören Eigentümer mit mehreren Zinshäusern aber
auch kleine Kapitalanleger, die nur eine einzige Eigentumswohnung
vermieten. Der Mietmarkt wird keineswegs von Miethaien oder
Heuschrecken bestimmt, im Gegenteil: Viele private Eigentümer laufen
durch Unwissenheit oder wegen mangelnder Erfahrung Gefahr, mit ihrer
Anlage Schiffbruch zu erleiden. Immer wieder wird über Mietnomaden
berichtet, die keine Miete zahlen, langwierige Gerichtsprozesse
provozieren und am Ende die Wohnung verwüsten. Das kann den Ruin
eines privaten Vermieters bedeuten.

Ein beliebtes Mittel, sich der Mietzahlung zu entziehen, war in
der Vergangenheit "die Flucht in die Insolvenz". In einem besonders
krassen Fall hatte ein Mieter Mietschulden von fast 15.000 Euro
aufgetürmt und wollte darüber hinaus seine Unkündbarkeit durchsetzen.
Der Bundesgerichtshof entschied: Die Kündigungssperre nach § 112 Nr.
1 Insolvenzordnung dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade
nicht dem persönlichen Schutz des Mieters.

Nach diesem Urteil (BGH, 17.6.2015, AZ: VIII ZR 19/14) führt der
Insolvenzantrag eines Mieters zukünftig im schlechtesten Fall zu
einer Verzögerung des Kündigungsrechts. Denn der Insolvenzverwalter
wird in der Praxis so schnell wie möglich eine Enthaftungserklärung
abgeben, um die Insolvenzmasse von den Mietforderungen zu entlasten.
Damit ist der Mieter für das Mietverhältnis wieder selbst
verantwortlich und muss entweder spätestens jetzt Miete zahlen oder
mit der Kündigung rechnen.

"Dieses Urteil hilft uns bei der Mietverwaltung in Problemfällen
schnell eine Lösung herbeizuführen. Es geht ja überhaupt nicht darum,
zahlungsunfähige Mieter auf die Straße zu setzen. Vielmehr müssen




unsere Sozialsysteme in sozialen Notlagen für Bedürftige einspringen.
Sie dürfen diese Pflicht darf nicht einfach auf private Vermieter
abwälzen, die dadurch in der Vergangenheit oft selbst in Bedrängnis
geraten waren", erläutert Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der
Hausverwaltung Stöben Wittlinger GmbH.



Pressekontakt:
Astrid Grabener
Telefon 0431-5601566
astrid.grabener(at)grabener.de


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Datum: 28.10.2015 - 15:02 Uhr
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