(ots) - "Wir brauchen eine schnelle Regelung der so
genannten Aus- und Einbaukosten. Stellt sich eingebautes Baumaterial
nachträglich als mangelhaft heraus, darf der Bauunternehmer nicht auf
den Aus- und Einbaukosten sitzen bleiben. Das hatte die Große
Koalition ursprünglich auch so gesehen und im Koalitionsvertrag
verankert. Nun hat das Bundesjustizministerium diese Regelungen mit
dem schwierigen Thema Bauvertragsrecht gekoppelt, so dass von einer
schnellen Verabschiedung nicht mehr die Rede sein kann. Ohnehin sind
bereits zwei Jahre seit der Bundestagswahl vergangen, in denen wir
eine Reform der Aus- und Einbaukosten angemahnt hatten. Wir fordern
daher Bundesregierung und Bundestag auf, dieses Thema von der
komplexen Reform des Bauvertragsrechts zu trennen und die Regelungen
zu den Aus- und Einbaukosten separat und vor allem schnell zu
verabschieden." Dies erklärten die Hauptgeschäftsführer der beiden
deutschen Bauspitzenverbände, Zentralverband Deutsches Baugewerbe und
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Felix Pakleppa und Michael
Knipper, angesichts des seit kurzem bekannten Referentenentwurfs zum
Bauvertragsrecht.
"Die neue Mängelhaftung des Verkäufers ist bislang nicht eindeutig
AGB-fest ausgestaltet, wenn Bauunternehmer Baumaterial einkaufen. Das
ist ein wesentlicher Punkt, der bei den Aus- und Einbaukosten
nachgearbeitet werden muss. Es kann nämlich nicht sein, dass die
gesetzlichen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder
ausgehebelt werden können", so Pakleppa und Knipper.
Dass beim weiteren Thema Bauvertragsrecht der Teufel im Detail
stecke und noch erheblicher Überarbeitungsbedarf bestehe,
verdeutliche die Einfügung eines bislang gesetzlich nicht
vorgesehenen einseitigen Anordnungsrechts des Bauherrn. Hier sehe der
Entwurf ein Anordnungsrecht sowohl hinsichtlich der Art der
Ausführung als auch zur Bauzeit vor. Mit einem so weitgehenden
Anordnungsrecht werde nicht nur der Grundsatz der Privatautonomie
ausgehebelt, sondern auch die Frage aufgeworfen, warum dem
Bauunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht nur zustehen soll,
wenn der Bauherr zugleich den ursprünglich vereinbarten Werkerfolg
ändert? Ob dies der Fall sei, werde in der Praxis zu einem endlosen
Hin und Her zwischen Bauherrn und Bauunternehmer führen und einen
massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht
des Unternehmers darstellen, argumentierten Pakleppa und Knipper.
  Nicht akzeptabel sei für die Bauwirtschaft, dass die
Durchsetzbarkeit der Vergütung für solche Anordnungen nicht
gewährleistet ist. Hier fehle es an einer entsprechenden Regelung.
Beide Bauverbände hätten stets betont, ein wie auch immer geartetes
gesetzliches Anordnungsrecht des Bauherrn setze zwingend voraus, die
Vergütung klar und unmissverständlich zu regeln und den
Zahlungsanspruch in einem kostengünstigen Verfahren schnell
durchzusetzen, beispielsweise im Wege einer außergerichtlichen so
genannten "Adjudikation", erklärten die beiden Hauptgeschäftsführer
weiter.
Im Ergebnis würden die Möglichkeiten der Unternehmen,
Vergütungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, durch den
Referentenentwurf eingeschränkt. Dies begründe eine erhebliche Gefahr
für die Liquidität des per se vorleistungspflichtigen Unternehmers.
Nur beispielhaft sei als weiteres wesentliches Risiko genannt,
dass Bauherren künftig nicht mehr unmittelbar den Architekten in
Anspruch nehmen dürften, sondern erst gegen den Bauunternehmer
vorgehen müssten, wenn ein Baumangel durch die Planung des vom
Bauherrn beauftragten Architekten oder durch die Bauausführung des
regelmäßig vom Architekten für den Bauherrn ausgewählten
Bauunternehmer verursacht worden sei. "Wie passt es zusammen,
einerseits wesentliche Aufgaben des Bauvorhabens für den Bauherrn
wahrzunehmen, sich dann aber bei der Haftung hinter anderen zu
verstecken? Zudem wird dem Bauherrn - auch dem Verbraucher -
hierdurch der direkte Zugriff auf den Architekten abgeschnitten. Ob
das eine Stärkung des Verbraucherschutzes darstellt, darf bezweifelt
werden", kritisierten Pakleppa und Knipper.
Der Koalitionsvertrag sehe vor, den Verbraucherschutz im
Bauvertragsrecht auszubauen. Die genannten Beispiele und daraus
folgenden Probleme hätten allesamt nichts mit Verbraucherschutz zu
tun, sondern beträfen das gesamte Bauvertragsrecht. Der Entwurf des
Justizministeriums gehe insofern weit über die Vorgaben des
Koalitionsvertrages hinaus.
Die wenigen beispielhaft genannten Punkte zeigten, dass noch
erheblicher Überarbeitungsbedarf beim Bauvertragsrecht bestehe. "Ohne
eine Klärung binnen angemessener Zeit brauchen wir über weitere
Themen, insbesondere ein schnelleres Bauen angesichts der Wohnungsnot
in den Ballungsräumen und der Flüchtlingsproblematik nicht mehr zu
sprechen. Die Bemühungen der Baukostensenkungskommission und des
Bündnisses für bezahlbares Bauen und Wohnen würden in Frage gestellt.
Deshalb ist es umso wichtiger, die für die Praxis bedeutsamen
Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten jetzt schnell separat zu
beschließen, und die Vorschläge zum Bauvertragsrecht grundsätzlich zu
überarbeiten", so Pakleppa und Knipper abschließend.
Pressekontakt:
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
Dr. Heiko Stiepelmann
Tel: 030 21286-140, E-Mail: heiko.stiepelmann(at)bauindustrie.de
Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Dr. Ilona K. Klein
Tel: 030 20314-408, E-Mail: presse(at)zdb.de