(ots) -
Wenn eine Treppenstufe zusammenkracht, während sie von einem
Hausbewohner oder Gast gerade betreten wird, dann spricht der erste
Anschein dafür, dass der Eigentümer der Immobilie seine
Verkehrssicherheitspflicht verletzt hat. Wenn er nicht andere Gründe
für die Unvermeidlichkeit des Unfalles anführen kann, so muss er nach
Information des Infodienstes Recht und Steuer der LBS haften.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen I-6 U 16/12)
Der Fall:
In einem Mehrfamilienhaus führte eine in die Dachluke integrierte
Holztreppe zum Speicher. Ein Mann war gerade damit beschäftigt,
Gegenstände hinunter zu tragen, als eine Stufe zerbrach. Der
Betroffene stürzte und verletzte sich schwer. Unter anderem trug er
einen Schaden am Lendenwirbel davon und war deswegen sechs Monate
lang arbeitsunfähig. Die Hauseigentümerin verweigerte sich jedoch
einem Schadenersatz mit der Begründung, schuld an dem Einbrechen der
Stufe sei nicht so sehr der schlechte Zustand der Treppe, sondern das
hohe Körpergewicht des Verunfallten. Er wog etwa 110 Kilogramm.
Das Urteil:
Die Richter am Oberlandesgericht konnten das Argument mit dem zu
hohen Gewicht des Mannes nicht nachvollziehen. Die Treppe sei für
eine Auslastung von bis zu 150 Kilo ausgelegt gewesen, darum sei das
nicht entscheidend. Man müsse vielmehr von einer mangelhaften
Unterhaltung der Treppe ausgehen. Der Geschädigte habe schließlich
nichts anderes getan als den Aufgang zum Speicher bestimmungsgemäß zu
nutzen. Der Mann erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro
zugesprochen.
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