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Im Grunde ist die Sache klar: Wenn ein Grundstücksbesitzer
Störungen verursacht, die sich auf seine Nachbarn auswirken, dann
muss er diese Störungen beseitigen. Aber es gibt auch Ausnahmen.
Handelt es sich nur um vergleichbar leichte Belästigungen und wären
sie nur mit sehr großem, unangemessenem Aufwand zu beseitigen, kann
es manchmal auch sein, dass der Nachbar diese ertragen muss. So war
es mit einer Solaranlage, deren Fotovoltaikzellen eine gewisse
Blendwirkung entfalteten. Das wollten sich die Bewohner des
benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen. Es kam zu einer
juristischen Auseinandersetzung. Das Gericht urteilte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Gunsten des
Betreibers der Solaranlage. Es hatte sich nämlich herausgestellt,
dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) jeweils
fünf bis sechs Wochen lang auftrat - und auch dann nur maximal eine
Stunde pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Störer rund 16.000
Euro in Umbauten investieren müssen. Das sei unangemessen,
entschieden die Richter. Hier treffe den Nachbarn eine
Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die
Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei.
(OLG Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 46/13)
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