(ots) - Die Abgabefrist für eine Steuererklärung
ist grundsätzlich der 31. Mai. Aus wichtigen Gründen kann die Frist
bis zum 30. September verlängert werden. Wer diesen Termin verpasst,
muss im schlimmsten Fall mit Zwangsgeld und einem Verspätungszuschlag
oder sogar mit einer Steuerschätzung rechnen.
Nicht jeder Arbeitnehmer oder Rentner schafft es, seine
Steuererklärung rechtzeitig bis zum 31. Mai abzugeben. Fehlende
Unterlagen, ein beruflicher Auslandsaufenthalt oder eine Krankheit
können triftige Gründe dafür sein, die Abgabe der Steuererklärung auf
den 30. September zu verschieben. Dazu sollte jeder, der eine
Fristverlängerung benötigte, das zuständige Finanzamt schriftlich um
Fristverlängerung bitten. Generell reicht dazu ein formloses
Schreiben aus, das dem Finanzamt idealerweise bis Ende Mai vorliegt.
Darin sollte kurz erklärt werden, weshalb die Frist nicht eingehalten
werden kann. In der Regel stimmt das Finanzamt einer
Fristverlängerung bis zum 30. September zu.
Wiederholte Fristversäumnis: Zwangsgeld, Verspätungszuschlag,
Steuerschätzung
Hat ein Steuerzahler die Abgabefrist seiner Steuererklärung auf
den 30. September verlängert und versäumt diesen Termin, schickt das
Finanzamt zunächst ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen
Abgabefrist. Wird diese Frist wieder nicht eingehalten, erhält der
Steuerzahler eine nochmalige "Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes" inklusive einem
letzten Abgabetermin. Auch ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt
werden. Die Höhe des Zwangsgeldes und des Verspätungszuschlags
beschließt das Finanzamt nach eigenem Ermessen. Je später die
Steuererklärung abgegeben wird, umso höher kann der
Verspätungszuschlag ausfallen, nämlich bis zu zehn Prozent des
festgesetzten Steuerbetrags, höchstens aber 25.000 Euro.
Versäumt der Steuerzahler auch die zweite vom Finanzamt
vorgegebene Abgabefrist, erhält er den "Bescheid über die
Zwangsgeldfestsetzung". Das Finanzamt kann jetzt die
Besteuerungsgrundlage schätzen und einen entsprechenden
Steuerbescheid erlassen. Dabei wird eher zu Ungunsten des
Steuerzahlers geschätzt, so dass mehr Steuern gezahlt werden müssen
als es tatsächlich der Fall wäre.
Mit dem Profi: Zeit bis zum 31. Dezember
Wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben hat, kann
einen Lohnsteuerexperten damit beauftragen. Erstellt ein
Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung,
verlängert sich die Abgabefrist normalerweise bis zum 31. Dezember.
Das bedeutet: Die Steuererklärung für 2014 muss erst am 31. Dezember
2015 abgegeben werden.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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