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Dubai Sports City GmbH & Co. KG zahlt lieber Zwangsgelder als Anleger die Anschriften seiner Mitgesellschafter zum Informationsaustausch mitzuteilen

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(firmenpresse) - Berlin, 25.08.2015 - Bereits mit Urteil vom 17.02.2014 wurde die Dubai Sports City GmbH & Co. KG zur Herausgabe eines schriftlichen Verzeichnisses der Vor- und Nachnamen sowie der Adressen der an der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG beteiligten Gesellschafter und Treugeber an einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Dennoch kommt die Fondsgesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach.

Rechtsanwältin Linz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das rechtskräftige Urteil erstritten hat, erklärt: „Gegen die Dubai Sports City GmbH & Co. KG wurden wiederholt Zwangsgelder festgesetzt, um diese zur Herausgabe der Anschriften der Mitgesellschafter an einen von unserer Kanzlei vertretenen Anleger zu bewegen. An einem Interessenaustausch unter den Anlegern ihrer Gesellschaft scheint die Fondsgesellschaft kein Interesse zu haben, denn sie zahlt lieber Zwangsgelder als der Verpflichtung zur Herausgabe der Anschriften ihrer Gesellschafter an einen Mitgesellschafter nachzukommen.“

Viele Anleger sind jetzt verunsichert und fragen sich, weshalb eine Fondsgesellschaft – die Ausschüttungen zurückfordern lässt – lieber Zwangsgelder in fünfstelliger Höhe zahlt, als einen Informationsaustausch ihrer Gesellschafter zu fördern. Es stellt sich zudem die Frage, woher die Gelder stammen, mit denen die Fondsgesellschaft die Zwangsgelder begleicht.

Rechtsanwältin Linz, die aktuell Klagen für Anleger der Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – gegen Prospektverantwortliche und Berater einreicht, rät nun Anlegern, die sich falsch beraten fühlen, die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spazialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Ein schnelles Tätigwerden ist angezeigt, da etwaige Schadensersatzansprüche schon zeitnah absolut zu verjähren drohen.

Sofern eine Falschberatung/ Falschaufklärung vorliegt, kommen Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Darüber hinaus muss die Anlage im Falle einer Anlageberatung auf die persönlichen Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein. Dem Anleger sind bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche sämtliche Einzahlungen in den Fonds einschließlich Agio zu erstatten, zudem ist er von etwaigen weiteren Verpflichtungen freizustellen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses.





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Datum: 25.08.2015 - 17:02 Uhr
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