PresseKat - Vertragliche Absprachen mit Auftragnehmer betreffen den Besucher nicht

Vertragliche Absprachen mit Auftragnehmer betreffen den Besucher nicht

ID: 1247764

(PresseBox) - Wenn ein Veranstalter bspw. eine Eventagentur mit der Planung und Durchführung einer Veranstaltung beauftragt, kommt es zwischen diesen beiden zu einer vertraglichen Rechtsbeziehung (entweder als ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag).
Für die Agentur stellt sich dann oft die Frage, ob sie im Vertrag mit dem Auftraggeber bspw. hineinschreiben kann, dass sie für bestimmte Schadensfälle nicht verantwortlich sei. Und genauso oft besteht dann der Irrglaube, mit einer solchen Vereinbarung sei man aus dem Schneider. Doch:
Lädt der Auftraggeber Besucher sein, besteht zwischen diesen beiden Parteien ebenfalls ein vertragliches Rechtsverhältnis. Was Eventagentur und Veranstalter in ihrem Vertrag vereinbaren, kann dem Besucher aber egal sein: Auch zwischen der Eventagentur (bzw. einzelnen Mitarbeitern) und einem Besucher kann ein Rechtsverhältnis entstehen ? nämlich ein gesetzliches: Verursacht ein Mitarbeiter der Eventagentur einen Schaden beim Besucher, kann das eine sog. unerlaubte Handlung sein, die zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis führt (siehe § 823 BGB). Die Folge: Trotz Vereinbarung zwischen Veranstalter und Eventagentur kann es sein, dass die Eventagentur (bzw. einzelne Mitarbeiter) gegenüber dem Besucher haften.
Übrigens: Ob eine Vereinbarung zwischen Veranstalter und Eventagentur, die die Haftung der Agentur begrenzen soll, wirksam ist, steht auf einem anderen Blatt. Oftmals wird es sich hier um AGB handeln, d.h. es greift das strenge AGB-Recht, an dem sich die Klausel messen lassen muss. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung wäre bspw. ganz einfach dann schon unwirksam, wenn die Eventagentur den Veranstalter nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hatte. Und: Mit einer solchen Vereinbarung dokumentiert die Agentur unter Umständen zudem auch, dass Sie Kenntnis von bestimmten Risiken hat: Das kann dann aber ganz schnell zum Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns oder vorsätzlichen Unterlassens führen (dazu später mehr).




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Wandern und Genießen am Salzburger Almenweg - BILD Internationales Showformat Jo Frost: Nanny On Tour von U.S. Network, UP TV erworben
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 07.08.2015 - 12:17 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1247764
Anzahl Zeichen: 2833

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Vertragliche Absprachen mit Auftragnehmer betreffen den Besucher nicht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Sind Sie bereit für die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klären und zu ändern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht für Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte