(ots) -
Ehe sie die Zusage des Eigentümers erhalten, müssen Mieter häufig
Selbstauskunftsformulare ausfüllen. Dabei sollte man tunlichst nicht
lügen, denn solche Unwahrheiten können sich später nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS bitter rächen. Der Vermieter
darf in gravierenden Fällen sogar die fristlose Kündigung
aussprechen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 107/13)
Der Fall: Vor Vertragsabschluss bestand ein Wohnungseigentümer auf
der Abgabe einer so genannten "Vorvermieterbescheinigung". In diesem
Formular ging es um die Dauer des vorherigen Mietverhältnisses, aber
auch darum, ob diese Miete regelmäßig bezahlt worden sei. Der
Interessent gab an, er sei über einige Jahre hinweg seinen
vertraglichen Pflichten stets nachgekommen. Das stimmte nicht, wie
sich längere Zeit nach Abschluss des aktuellen Mietvertrages
herausstellte. Der Eigentümer kündigte daraufhin fristlos. Es handle
sich hier um eine erhebliche Vertragsverletzung, die eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses unzumutbar mache.
Das Urteil: Eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung reiche als
Kündigungsgrund aus, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs.
Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters sowie nach Dauer
und Erfüllung des Vertragsverhältnisses seien "grundsätzlich
geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen
Mieters ein gewisses Bild zu machen". Die Fragen beträfen nicht den
persönlichen oder intimen Lebensbereich und seien deswegen zulässig.
Selbstverständlich müssten sie auch korrekt beantwortet werden.
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Dr. Ivonn Kappel
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