(ots) -
Balkone und Terrassen dürfen in gewissem Umfang zur Wohnfläche
gerechnet werden und können sich damit auch auf den Mietpreis
auswirken. Doch es ist erforderlich, dass diese "Freisitze" gewisse
Mindeststandards erfüllen, um wirklich berücksichtigt werden zu
können. Trifft das nicht zu, ist nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS keine Anrechnung möglich. (Landgericht
Landau, Aktenzeichen 1 S 67/14)
Der Fall: Ein Mieter hatte ein Einfamilienhaus mit Garten
gemietet, wobei ein Innenhof als Terrasse in die zu Grunde gelegten
Wohnfläche einbezogen war. Doch später gab es zwischen den
Vertragspartnern Streit darüber, ob das überhaupt hätte geschehen
dürfen. Der Mieter machte geltend, dass diese Terrasse ihren Zweck
überhaupt nicht erfülle. Sie sei wegen der erheblichen Fugengröße
zwischen den Bruchsteinplatten (bis zu fünf Zentimeter) nicht
geeignet gewesen, darauf Stühle und Tische aufzustellen. Das sei für
die alltägliche Nutzung viel zu wackelig gewesen. Der Eigentümer
bestritt das.
Das Urteil: Das Gericht bezog sich auf die juristische Definition
einer Terrasse. Man verstehe darunter einen ebenerdigen Platz, der
"ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem
festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen
geeignet" sei. Genau daran fehle es allerdings im vorliegenden Fall.
Wegen eines erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der
tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche sei eine
Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht.
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Dr. Ivonn Kappel
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