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Das dicke Ende kam, nachdem die Mieterin einer Wohnung längst
ausgezogen war. Der Eigentümer stellte fest, dass die Immobilie durch
Katzenurin erheblich geschädigt worden sei. Er forderte über 15.000
Euro Schadenersatz. In dieser Situation erinnerte sich die
Katzenbesitzerin an ihre private Haftpflichtversicherung und bat um
Unterstützung in dieser Angelegenheit. Doch die Assekuranz weigerte
sich, etwas zu bezahlen. Die Begründung: Die Versicherte habe
insgesamt vier Katzen gehalten. Man müsse deswegen von einer
"übermäßigen Beanspruchung der Mietsache" sprechen, die durch den
Vertrag nicht abgedeckt sei. Der zuständige Zivilsenat des
Oberlandesgerichts, der in diesem Fall urteilen musste, schloss sich
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dieser
Rechtsmeinung an. Eine Beanspruchung der Mietsache sei übermäßig,
wenn sie über das für einen Raum vereinbarte oder übliche Maß hinaus
gehe und deswegen ein erhöhter Verschleiß eintrete. Genau aus diesem
Grund müsse die Versicherung hier nicht eintreten. (Oberlandesgericht
Hamm, 20 U 106/14)
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