PresseKat - Was Erben steuerlich zu erwarten haben

Was Erben steuerlich zu erwarten haben

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Die Generation der Erben hat in Deutschland Billionen in den nächsten Jahren zu erwarten. Aber so ganz einfach fließt der Besitz nicht in die eigene Tasche. Steuerlich gibt es da einige Dinge zu beachten. Nun hat der Gesetzgeber ein neues Schenkungssteuergesetz auf den Weg gebracht. Was dies bedeutet, erläutert das Rheiner Steuerberatungsbüro Dräger, Käschner Fazlic Steuerberater PartG mbB, Sprickmannstraße 1, aus dem münsterländischen Rheine, in seinem neuen Monatsbrief. Darin geht es aber auch um das Steuertransparenzabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sowie möglichen Auswirkungen von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf die Rente.
Aber zunächst zum Erbschaftrecht:

(firmenpresse) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber angesichts ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt.
Nunmehr liegt hierzu ein erster Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die beanstandetenRegelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
· die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
· die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
· Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
· Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich für die Erben und Beschenkten – wie zzt. absehbar – nicht vorteilhafter sein als die alte Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend beraten lassen


Und nun zum Abkommen mit der Schweiz.
Die EU und die Schweiz unterzeichneten am 27.5.2015 ein neues Abkommen über Steuertransparenz, das die Bekämpfung der Steuerhinterziehung wesentlich verbessern soll. Danach tauschen beide Seiten ab 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten der Einwohner des jeweils anderen Landes aus. Dies soll verhindern, dass Steuerhinterzieher nicht versteuerte Einkünfte auf schweizerischen Konten weiter verbergen können.




Im Rahmen des neuen Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Die Kommission schließt derzeit Verhandlungen über vergleichbare Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino ab, die voraussichtlich noch vor Ende des Jahres unterzeichnet werden.

Und hier noch etwas zu den Kosten der beruflichen Erstausbildung – erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich im Urteil vom 13.1.2015 mit der Frage beschäftigen, ob Verluste (im entschiedenen Fall aus einer beruflichen Erstausbildung), die in vergangenen Jahren entstanden waren, gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung
nicht mehr erfolgen kann. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können, wenn sie zuvor gesondert festgestellt worden sind. Im entschiedenen Fall begehrte eine Steuerpflichtige nachträglich die Berücksichtigung von Kosten für
ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab. Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist.
Anmerkung: Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren.

Erträge aus Photovoltaikanlage können zur Rentenkürzung führen
Wie viel Steuerpflichtige zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen, ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wenn sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können – bei einer Vollrente – bis zu 450 € im Monat dazuverdienen, ohne dass sich dieser Betrag auf die Alters- oder Erwerbsminderungsrente auswirkt. Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Jahr bis zum doppelten Betrag überschritten werden (also bis zu 900 € maximal). Je mehr sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente können sie erhalten
als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente),
Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente). Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Vorruhestandsgeld). Zum Verdienst zählen Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ebenso wie die Gewinne aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Dräger, Käschner, Fazlic ist eine Steuerberater PartG mbB mit Sitz im münsterländischen Rheine. Monatlich gibt das Büro einenInfobrief heraus, der umfassend über das Neuigkeitten im Steuerrecht informiert. Aktaulität wird in dem Büro groß geschrieben, weshalb sich die Partner und die Mitarbeiter regelmäßig fortbilden, um den Privat- und Firmenkunden stets eine kompetente und wertschöpfende Beratung bieten zu können.



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Datum: 14.07.2015 - 21:39 Uhr
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Ansprechpartner: Peer Schmidt
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