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Wenn aus den Leitungen kein Wasser mehr fließt, dann ist ein
Wohnen nur noch eingeschränkt möglich. Denn man braucht Wasser ja
nicht nur zur Körperpflege, sondern auch für den Betrieb der
Toiletten und für das Kochen. Deswegen muss ein Versorger nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sehr gründlich
überlegen, ob diese harte Maßnahme vertretbar ist.
(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 4 K 1748/14)
Der Fall:
Ein Wasserversorger wollte die Belieferung eines Kunden
einstellen. Die Begründung dafür waren Gebührenrückstände. Dem
Betroffenen schien das eine übermäßig harte und unangemessene
Maßnahme zu sein. Er wies darauf hin, welche elementare Bedeutung die
Wasserzufuhr für das tägliche Leben habe und versuchte, vor Gericht
eine einstweilige Anordnung zu erwirken, wonach das unterbleiben
sollte.
Das Urteil:
Die Verwaltungsrichter stellten zunächst fest, dass selbst bei
einer eindeutig vorhandenen Rechtsgrundlage das Stoppen der
Wasserlieferung eine Ermessensfrage bleibe. Im konkreten Falle
scheide dieser Schritt aber schon alleine deswegen aus, weil die zu
Grunde liegende Forderung auf anderen Gebührenrückständen als der
Frischwasserzufuhr beruhe. Solch eine Vermischung komme nicht in
Frage, die Forderung müsste sich schon auf die Wasserversorgung
selbst beziehen.
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