(ots) -
Ein Immobilienbesitzer war im Rahmen seiner Hausratversicherung
gegen Sturm- und Hagelschäden versichert. An der Gültigkeit dieser
Police bestand kein Zweifel. Anders war es bei der Frage, ob der
geltend gemachte Versicherungsfall überhaupt als Hagelschaden zu
betrachten sei. Es ging nämlich um folgendes Ereignis: Bei einem
massiven Hagelschauer gelangten Eiskörner in einen Kellerraum. Dort
schmolzen sie und zerstörten dort gelagerte Haushaltsgegenstände. Die
Versicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden zu ersetzen. Mit
direkter Hageleinwirkung habe das nichts mehr zu tun. Die
Rechtsprechung schloss sich nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS dieser Argumentation an. Im Urteil hieß es
"Schmelzwasser und Hagel sind nicht identisch, ein Nässeschaden durch
Ersteres ist kein unmittelbarer Hagelschaden".
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 5 W 43/13)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel(at)dsgv.de