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Sauna, Whirlpool, Schwimmbecken - viele Menschen wollen Wellness
nicht mehr nur wenige Wochen im Jahr während ihres Urlaubs genießen,
sondern auch im Alltag bei sich zu Hause. Natürlich ist das nicht
alles in einer kleinen Mietwohnung möglich. Für manch einen privaten
Luxus benötigt man eine Immobilie mit Gartengrundstück. Eine frei
stehende Wanne ist allerdings schon in etwas größeren Bädern
einzubauen.
Diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
befasst sich mit der privaten Wellness. Es werden acht Urteile
deutscher Gerichte vorgestellt, in denen es um diese Thematik geht -
bis hin zu der Grundsatzfrage, was man denn eigentlich unter einem
"modernen" Bad verstehen muss.
Ein Wohnungseigentümer leistete sich etwas, was man sonst nur aus
Spa- und Hotelanlagen kennt: einen Whirlpool mit 1.200 Litern Wasser,
in dem sich bis zu fünf Personen aufhalten konnten. Das Gerät stellte
er auf seiner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich die darunter
wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Dämmmatte half
nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht
Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschied, der Whirlpool müsse
abgeschaltet bleiben. Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als
das Interesse des Poolbesitzers.
Wenn ein Eigentümer in seine vermietete Wohnung eine frei stehende
Designerbadewanne einbauen lässt, dann mag das zwar einen guten
optischen Eindruck machen und vielleicht auch ein originelles
Badevergnügen ermöglichen, aber eine Wohnwerterhöhung in rechtlichem
Sinne entsteht dadurch nicht. Deswegen ist nach Ansicht des
Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 107 C 277/12) eine
Mieterhöhung mit dieser Begründung nicht möglich. Es komme
grundsätzlich darauf an, ob eine Badewanne vorhanden ist - nicht
darauf, ob es sich um ein besonders ausgefallenes Modell handelt.
Was macht überhaupt ein modernes, zeitgemäßes Bad aus? Bei dieser
Frage wird wohl jeder etwas andere Vorstellungen haben. Doch eine
allzu üppige Ausstattung erwarten die Gerichte nicht. Das Amtsgericht
Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 4 C 347/10) kam zu dem Ergebnis, auch
ein 20 Jahre altes Bad könne "modern" sein, wenn Einbaubadewanne oder
Einbaudusche, Stand-WC, Bodenfliesen und mindestens türhoch
verflieste Wände vorhanden seien und das alles neuzeitlichem Standard
entspreche.
Es ist für viele Grundstücksbesitzer durchaus reizvoll, im eigenen
Garten über eine Sauna zu verfügen. Doch wer so etwas plant, der
sollte aufpassen, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum
Nachbarn nicht unterschreitet. Diesen Fehler beging ein
Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz, der eine Sauna mit Holzofen
2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtete. Die
Nachbarn beschwerten sich. Das Verwaltungsgericht Neustadt
(Aktenzeichen 4 K 788/08) entschied, es müssten mindestens drei Meter
sein. Wegen der Rauchbelästigung sei hier auch keine
Ausnahmegenehmigung möglich.
Wer im Sommer mal schnell ein kleines Plastikschwimmbecken
aufbläst und darin planscht, der bekommt in der Regel keine Probleme.
Wer jedoch ein 90 Zentimeter hohes mobiles Becken mit einem
Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, der sollte in einer
Eigentümergemeinschaft lieber vorher die Nachbarn fragen. Ein
Badefreund hatte das nicht getan und musste sich prompt vor dem
Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 24 W 5/07) dafür rechtfertigen.
Die Juristen gaben einem Miteigentümer Recht, der anführte, dieses
Becken auf dem Sondereigentum im Garten zerstöre den optischen
Gesamteindruck des Anwesens.
Wenn beim Duschen die Wassertemperaturen erheblich schwanken, dann
kann von Wellness keine Rede mehr sein. Das musste ein Wohnungsmieter
erfahren. Aus der Maximaltemperatur von 47 bis 48 Grad konnten auch
schon mal überraschend 60 bis 61 Grad werden, wenn gleichzeitig ein
Nachbar den Wasserhahn aufdrehte. Das sei "ein erheblicher Mangel",
stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 204 C
349/02) fest. Dass ihn der Eigentümer auf die ebenfalls vorhandene
Badewanne verwies, in der man heißes und kaltes Wasser besser mischen
könne, wurde nicht als Argument anerkannt. Die Miete durfte um 13
Prozent gemindert werden.
Eine private Schwimmhalle im Garten ist der Höhepunkt vieler
Wellness-Träume. Wird sie jedoch in einem Wohngebiet errichtet, muss
man sie rechtlich als Nebenanlage betrachten. Das
Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 10.03) wies darauf hin,
dass solch eine Nebenanlage funktionell und räumlich eine
untergeordnete Rolle auf dem Grundstück einnehmen müsse. Wenn das
nicht der Fall sei, könnten die Nachbarn sich erfolgreich dagegen
wehren.
Manchmal sind sich Eigentümer einer Wohnanlage darin einig, dass
sie sich ein gemeinsames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches
"Privatbad" umfasste Schwimmbecken, Solarium, Sauna und Dusche. Eines
Tages wandte sich das Gesundheitsamt an die Betreiber und forderte
künftig eine monatliche Untersuchung des Wassers durch ein Fachlabor.
Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 13
A 2489/06) korrigierte das. Wenn eine solche Einrichtung
ausschließlich privat betrieben werde, dann seien solch strenge
Kontrollen nicht erforderlich.
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