(ots) -
Die Kita ist zu, Erzieher streiken. Doch was ist mit denjenigen,
die unter den Folgen der Arbeitsniederlegung leiden - also
berufstätige Eltern, die auf die tägliche Kinderbetreuung angewiesen
sind? Sie können die durch den Streik entstandenen Zusatzkosten von
der Steuer absetzen. Für Pendler, die wegen eines Bahnstreiks auf das
Auto umsteigen müssen, gibt es diese Möglichkeit leider nicht.
Seit Wochen streiken die Kita-Erzieher und auch die Lokführer
legten im Frühjahr 2015 ihre Arbeit nieder. Sie ringen um mehr Geld
und Anerkennung. Das ist ihr gutes Recht. Doch für unzählige Eltern
und Arbeitnehmer bedeuten die Streiks viel Organisationsaufwand,
große Umwege und zusätzliche Kosten. Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Kosten
Steuerzahler absetzen können, wenn die Kita-Pforten geschlossen sind
und die Bahn steht.
Die Kita ist zu: Kinderbetreuungskosten absetzen
Eltern können die Betreuungskosten ihrer Kinder von der Steuer
absetzen, und zwar bis diese 14 Jahre alt sind. Dazu zählen die
Kosten für die Tagesmutter, den Kindergarten oder einen Babysitter.
Maximal 4.000 Euro im Jahr Kinderbetreuungskosten können steuerlich
geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine fremde
Person die Kinder betreut oder beispielsweise die Großeltern.
Das gilt auch dann, wenn die Kita aufgrund eines Streiks
geschlossen ist. Bitten Eltern in diesem Fall einen Babysitter, auf
die Kinder aufzupassen, können sie auch diese Kosten von der Steuer
absetzen. Im Schnitt kostet eine solche Kinderbetreuung 9 Euro pro
Stunde. Da kommen schnell 72 Euro pro Tag zusammen. Dauert der
Kitastreik eine Woche, dann sind das bei 40 Stunden pro Woche 360
Euro. Eine stattliche Summe. "Wichtig ist daher, dass Eltern dem
Babysitter den Lohn so auszahlen, dass sie die Stunden und Kosten
nachweisen können", rät VLH-Pressesprecherin Christina Georgiadis.
Dazu sollten die Eltern einen Arbeitsvertrag formulieren. Außerdem
sollte der Babysitter eine Rechnung stellen, sodass die Eltern diese
Rechnung mit Banknachweis überweisen können.
Die Bahn streikt: Pendlerpauschale nutzen
Jeder Arbeitnehmer, der von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz
fährt, gilt steuerrechtlich als Pendler - ihm steht die
Pendlerpauschale zu. Das sind 30 Cent pro gefahrenen Kilometer einer
einfachen Strecke pro Tag. Bei einer Fahrt von 25 Kilometern zur
Arbeit und 220 Arbeitstagen im Jahr sind das 1.650 Euro, die ein
Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kann.
Wer in der Regel mit der Bahn zur Arbeit fährt und aufgrund des
Streiks auf das Auto umsteigen muss, berechnet zunächst alle Fahrten
des Jahres mit der Pendlerpauschale - egal ob Auto oder Bahn. Danach
zeigt der Summenvergleich, ob es günstiger ist die Pendlerpauschale
in der Steuererklärung anzugeben oder die tatsächlichen Kosten für
die Bahnfahrten. "Das Finanzamt rechnet hier zugunsten der
Arbeitnehmer", erklärt Christina Georgiadis. "Doch leider müssen sich
Arbeitnehmer für eine Variante entscheiden." Das heißt, dass Sie
nicht für den gleichen Zeitraum beispielsweise ihre Monatskarte für
die Bahn und die Fahrtkosten nach der Pendlerpauschale abrechnen
können, auch wenn die Zusatzkosten durch einen Bahnstreik entstanden
sind.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratungsstellen aller Lohnsteuerhilfevereine sind
zwei von der VLH. Gegründet 1972, erstellt die VLH für ihre
Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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