(ots) -
Menschen mit einer Behinderung kommen unter bestimmten Umständen
gar nicht darum herum, ihre Immobilie in großem Stil umzubauen, wenn
sie weiterhin darin wohnen wollen. Der Fiskus erkennt die Ausgaben
dafür häufig als außergewöhnliche Belastung an. Doch was geschieht,
wenn die investierten Beträge gar nicht innerhalb eines Steuerjahres
abgesetzt werden können? Dafür hat ein Fachgericht nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine großzügige Lösung
gefunden. (Finanzgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 K 1308/12;
Revision zum BGH als unzulässig abgelehnt, Aktenzeichen VI R 68/13)
Der Fall:
Ein Hauseigentümer investierte erhebliche Summen, um trotz seiner
schweren Behinderung längerfristig im eigenen Heim bleiben zu können.
Für die Barrierefreiheit (Treppenlift, Rollstuhlrampe, Aufzug) gab er
insgesamt 135.000 Euro aus. Diese Summe hätte er als außergewöhnliche
Belastung geltend machen können, doch seine gesamten Einnahmen im
betreffenden Jahr betrugen nur rund 43.000 Euro. Deswegen stellte er
den Antrag, die Ausgaben steuerlich auf mehrere Jahre verteilen zu
dürfen. Der Fiskus lehnte das ab.
Das Urteil:
Die Richter des Finanzgerichts Saarbrücken akzeptierten eine
Verteilung der Kosten auf fünf Jahre. Der Steuerzahler konnte sich
also jedes Jahr einen Betrag in Höhe von 27.000 Euro anrechnen
lassen. Ursprünglich hatte er das auf zehn Jahre strecken wollen,
doch soweit wollte ihm die Rechtsprechung nicht entgegen kommen.
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Dr. Ivonn Kappel
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