PresseKat - Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt zur BAG Entscheidung Datenschutz

Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt zur BAG Entscheidung Datenschutz

ID: 1218057

Wichtige Grundlagenentscheidung des BAG für den Bereich Arbeitnehmerdatenschutz getroffen.

(firmenpresse) - Für Arbeitgeber war es bislang eine rechtliche Grauzone mit gravierenden Risiken, wollten diese Daten ihrer Beschäftigten auf der Grundlage von Einwilligungen erheben oder nutzen. Etwa das Bild der Arbeitnehmer für eine Werbung. Die Problematik ist, dass Aufsichtsbehörden für den Datenschutz solche Einwilligungen im Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht als Erlaubnis zum Umgang mit Informationen über Arbeitnehmer ansehen. Eine klare Rechtsprechung zu dieser Frage gab es bisher nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer neuen Entscheidung, die im Volltext vorliegt, eine erhebliche Klärung herbeigeführt.



Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber zu Werbezwecken ein Video eingesetzt. Der darin abgebildete Arbeitnehmer hatte zuvor seine Einwilligung in die Verwendung der Bilder erklärt. Nach seinem Weggang aus dem Unternehmen widerrief er die Einwilligung und klagte auf Unterlassung der Verwendung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) Urt. v. 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13) wies die Klage ab. Ein überraschendes und wichtiges Urteil. Die Entscheidung des BAG hat jedenfalls für den Beschäftigtendatenschutz massive Auswirkungen. Sie schafft Rechtssicherheit. Die neue Rechtsprechung erlaubt nunmehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern, den Datenschutz bei einzelnen Datenverarbeitungen auf der Grundlage von Einwilligungserklärungen überhaupt zu regeln.



Die grundsätzliche Problematik:



Wollen Arbeitgeber personenbezogene Daten der Mitarbeiter erheben oder verwenden, benötigen sie hierfür eine datenschutzrechtliche Erlaubnis. Ohne eine solche Erlaubnis riskieren Arbeitgeber hohe Bußgelder, Unterlassungsklagen, Klagen wegen Schadensersatz etc. Die Verwendung ist dann gestattet, wenn gesetzliche Vorschriften den Umgang mit Beschäftigtendaten erlauben. Aber auch die Einwilligung der Betroffenen rechtfertigt es, Informationen zu sammeln und zu nutzen. Das Datenschutzrecht arbeitet mit einem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Das bedeutet die Verarbeitung von personenbezogenen oder -beziehbaren Daten ist nach § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig – es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift oder der Betroffene selbst erlauben sie ausnahmsweise.





Wie dieser Grundsatz in Arbeitsverhältnissen bezüglich der Daten von Arbeitnehmer angewendet werden kann, hat der Gesetzgeber bislang nicht im Detail geregelt; § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG liefert lediglich eine pauschale Wertung und erlaubt, was „erforderlich“ ist.

Notwendig für die Wirksamkeit dieser Einwilligung ist jedoch deren Freiwilligkeit. Ob diese mit Blick auf das Unterordnungsverhältnis eines Arbeitsnehmers überhaupt gegeben sein kann, bezweifelten viele Experten und auch einige Aufsichtsbehörden. Diese gingen davon aus, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eben das Über/Unterordnungsverhältnis eine Freiwilligkeit ausschließt. Im Zweifel sei die Einwilligung jedenfalls nicht freiwillig. Daher sei eine selbständige und freiwillige Entscheidung des Beschäftigten über den Umgang mit seinen Angaben prinzipiell ausgeschlossen und erteilte Einwilligungen nicht bindend. Bisher gab es zu dieser Frage keine klare Rechtsprechung. Die daraus folgende Rechtsunsicherheit war für Unternehmen oftmals ein erhebliches Problem.

Das BAG ist der restriktiven Auffassung einiger Datenschutzbehörden nun mit klaren Worten entgegen getreten. Es stellte in dem Urteil klar, dass Arbeitnehmer auch in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich selbst frei darüber entscheiden können, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem stehe weder eine abhängige Beschäftigung noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers entgegen. Die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer endeten nicht mit dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses.



Die Entscheidung des BAG ist für den Beschäftigtendatenschutz ein Paukenschlag. Arbeitgeber können künftig datenschutzrechtliche Risiken belastbar ausschließen, indem sie transparent gestaltete Einwilligungserklärungen verwenden. Dabei müssen Unternehmen künftig auch weniger als bislang fürchten, dass der Arbeitnehmer seine Einwilligung ohne Grund jederzeit widerruft. Gerichte werden jedoch weiter prüfen, ob der Arbeitgeber nicht im Einzelfall doch Druck ausgeübt hat. Auch müssen die Einwilligungserklärungen sorgfältig gestaltet sein und den Arbeitnehmer umfassend und im Detail über den geplanten Umgang mit seinen Daten informieren. Denn sogenannte “Pauschaleinwilligungen”, die nicht hinreichend bestimmt sind, bleiben weiterhin unwirksam.

Die Einwilligung ist also transparent und klar zu gestalten; es kommt auf eine konkrete Darstellung insbesondere von Daten und Zwecken an. Pauschaleinwilligungen sind unzulässig. Alle übrigen Anforderungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz weiter. Dies bedeutet iSd § 4a Abs. 1 BDSG, dass die Einwilligung im Zweifel schriftlich erfolgen muss.

Das Gebot der Freiwilligkeit gilt weiterhin. Rechtsanwalt Robert Mudter empfiehlt: Das Urteil des BAG ist kein Freifahrtschein zur Abgabe von Einwilligungserklärungen auffordern zu können. Arbeitgeber sollten deshalb bedenken, dass eine Einwilligung stets verweigert oder später unter bestimmten Umständen widerrufen werden kann. Bei Ankündigungen durch den Arbeitgeber, dass "jeder Arbeitnehmer das unterschreiben muss“, wäre die Einwilligung eben doch nicht mehr freiwillig – auch nicht nach dem Urteil des BAG.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Mudter & Collegen gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Robert Mudter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Mudter & Collegen. Er vertritt Arbeitgeber und Führungskräfte in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.



Leseranfragen:

Mudter & Collegen
Rechtsanwälte, Fachanwälte
Schmalkaldener Straße 6
D-65929 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 133 77 308
Fax: (069) 133 77 309
eMail: info(at)kanzlei-mudter.de
hp: www.kanzlei-mudter.de



PresseKontakt / Agentur:

Mudter & Collegen
Rechtsanwälte, Fachanwälte
Schmalkaldener Straße 6
D-65929 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 133 77 308
Fax: (069) 133 77 309
eMail: info(at)kanzlei-mudter.de
hp: www.kanzlei-mudter.de



drucken  als PDF  an Freund senden  KANZLEI REININGER Strafverteidiger & Rechtsanwalt David Sanker
Bereitgestellt von Benutzer: mudter
Datum: 29.05.2015 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1218057
Anzahl Zeichen: 5674

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Robert Mudter
Stadt:

Frankfurt am Main


Telefon: 069 13377308

Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.05.2015

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Frankfurt zur BAG Entscheidung Datenschutz"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Arbeitsrechtskanzlei Mudter & Collegen (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Arbeitsrechtskanzlei Mudter & Collegen