PresseKat - Werbung&Recht - Sternchenhinweis nicht immer notwendig

Werbung&Recht - Sternchenhinweis nicht immer notwendig

ID: 1217143

(PresseBox) - Wer kennt sie nicht. Die Sternchenhinweise in Flyern, auf Plakaten oder nahezu unlesbar eingeblendet bei TV-Spots. Mit diesen Hinweisen sollen naturgemĂ€ĂŸ schlagwortartige und verkĂŒrzte Werbeaussagen wettbewerbsrechtlich ?gerettet? werden, in dem dort dann alle fiesen Details des ansonsten in wesentlich grĂ¶ĂŸerer Schrift und Aufmachung angepriesenen Produkts erklĂ€rt werden.
In manchen Flyern von Telekommunikationsanbietern, die ich gesehen habe, nahmen die Sternchenhinweise nahezu die HÀlfte des Platzes ein. Wohlgemerkt in 8 Pt. Schrift oder kleiner (also ungefÀhr so).
Doch der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an isoliert irrefĂŒhrenden blickfangmĂ€ĂŸigen Angaben in einer Werbung erforderlich ist, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen.
Hoffnung also fĂŒr die Werbewirtschaft?
Mitnichten, wie dieser kleine Beitrag zeigen soll.
Worum ging es?
Die Beklagte betreibt mehrere MöbelhĂ€user. In einem Prospekt hatte sie fĂŒr Schlafzimmermöbel geworben. Dort war ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett abgebildet, auf dem eine Matratze und Decken, sowie Kissen lagen. Auf dem Bild befand sich in großen roten Ziffern der Preis und darunter die Angabe "Schlafzimmer komplett". Ein eingerahmter Kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben in rot unterlegter Schrift den Hinweis "KOMPLETT". Darunter waren in fetter schwarzer Schrift die Bestandteile "DREHTÜRENSCHRANK", "DOPPELBETT" und "NACHTKONSOLEN" genannt. Links unten war in der Abbildung am Ende eines in kleiner schwarzer Schrift gehaltenen Textes vermerkt "Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko".
Der KlĂ€ger ist ein Wettbewerbsverein. Er hielt die Werbung der Beklagten fĂŒr irrefĂŒhrend, weil sie suggeriere, dass der Preis nicht lediglich das Bettgestell, sondern das gesamte MöbelstĂŒck einschließlich Lattenrost und Matratze umfasse. Der aufklĂ€rende Hinweis, dass zum blickfangmĂ€ĂŸig herausgestellten Preis nur ein leeres Bettgestell geliefert werde, habe am Blickfang nicht teil.




Wie wurde entschieden?
Eine nicht weiter erlĂ€uterte Werbung fĂŒr Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" und der Abbildung eines Bettes mit Matratze könne beim Verbraucher grundsĂ€tzlich den Eindruck erwecken, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze, so die Karlsruher Richter.
Es liege aber keine IrrefĂŒhrung der Verbraucher vor. Es sei davon auszugehen, der Verbraucher werde die in nicht hervorgehobener Schrift gehaltene ErlĂ€uterung des Angebotsinhalts zur Kenntnis nehmen. Nicht in jedem Fall sei nĂ€mlich ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genĂŒgen, dass es sich um eine Werbung etwa fĂŒr langlebige und kostspielige GĂŒter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flĂŒchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und ĂŒbersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.
Der Verbraucher werde ohne weiteres auf die erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den jeweils kurzen und ĂŒbersichtlich gestalteten Texten nicht versteckte Information stoßen, das Angebot umfasse nicht die Lattenroste und Matratzen fĂŒr die Betten. Diese Information sei unzweideutig und geeignet, den beim Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschĂ€ftlichen Entscheidung abzuhalten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die unrichtigen Angaben im Blickfang geeignet seien, den Verbraucher zu veranlassen, sich ĂŒberhaupt mit der Werbung nĂ€her zu befassen. Das reiche fĂŒr eine IrrefĂŒhrung allein nicht aus.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen I ZR 129/13)
Unsere Meinung
Der BGH hat also erkennbar darauf abgestellt, dass man sich als Verbraucher nicht stĂ€ndig ein neues Schlafzimmer kauft, sondern es sich dabei um eine langfristige Investition handelt, was dazu fĂŒhrt, dass Angebote und Werbeanzeigen mit entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit wahrgenommen werden. In diesen FĂ€llen wĂŒrde also der nicht blickfangmĂ€ĂŸige Hinweis, dass Lattenrost etc. nicht zum Angebot gehören, wahrgenommen. Das gelte eben auch dann, wenn der Verbraucher nicht gezielt per Sternchen auf den erlĂ€uternden kleineren Text hingewiesen werde.
Und da sind wir schon beim entscheidenden Punkt: Es handelt sich bei der Entscheidung um eine Ausnahme von der Regel. Man kann dem Urteil also allenfalls entnehmen, dass bei hochwertigen, teuren und langlebigen Produkten eher davon auszugehen ist, dass der Verbraucher sich intensiv mit einer Werbung beschÀftigt und der Anbieter deshalb etwas laxer mit den Hinweisen umgehen kann.
Keinesfalls darf man das Urteil so verstehen, dass der BGH von den hohen Anforderungen, die bei blickfangmĂ€ĂŸiger Werbung im Hinblick auf IrrefĂŒhrung der Verbraucher grundsĂ€tzlich gelten, abweichen will.
Gerade also bei den tĂ€glichen Dingen des Lebens, die man nicht ? wie ein Schlafzimmer ? nur alle Jubeljahre erwirbt, muss nach wie vor ganz genau geprĂŒft werden, ob die ErlĂ€uterungen (sowohl was die GrĂ¶ĂŸe, als auch die VerstĂ€ndlichkeit und die Auffindbarkeit der Texte angeht) ausreichend sind, um die schlagwortartigen Werbeaussagen wieder ?einzufangen? und eine IrrefĂŒhrung auszuschließen.
Jede Werbekampagne bedarf daher einer vorherigen anwaltlichen PrĂŒfung, will man nicht Gefahr laufen die gesamte Kampagne im wahrsten Sinne des Wortes ?einstampfen? zu mĂŒssen. Sprechen Sie uns gerne dazu an. Das Werberecht gehört mit zu unseren Schwerpunkten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂŒr IT-Recht

Schutt, Waetke RechtsanwÀlte & FachanwÀlte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt fĂŒr IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt fĂŒr Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke RechtsanwÀlte & FachanwÀlte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt fĂŒr IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt fĂŒr Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Griechenland: Zentralisierung und intensiver Wettbewerb sind die Antwort der SupermÀrkte auf die Krise Entdecken Sie Paris und dessen Chinatown
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 27.05.2015 - 14:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1217143
Anzahl Zeichen: 6540

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Werbung&Recht - Sternchenhinweis nicht immer notwendig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - RechtsanwÀlte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemĂ€ĂŸ TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemĂ€ĂŸ der DSGVO).

Sind Sie bereit fĂŒr die DSGVO- ...

Noch haben Unternehmen 7 Monate Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorzubereiten. Das ist jetzt schon ziemlich wenig Zeit in Anbetracht der vielen Punkte, die es zu klĂ€ren und zu Ă€ndern gilt. Die Än ...

Suchmaschinen haften nicht fĂŒr Bilder ...

Das Anzeigen von urheberrechtlich geschĂŒtzten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzt grundsĂ€tzlich keine Urheberrechte. Das hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, jetzt entschieden. Ein Suchmaschinenb ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - RechtsanwÀlte