PresseKat - Landgericht Hamburg: Werbeblocker sind zulässig

Landgericht Hamburg: Werbeblocker sind zulässig

ID: 1203295

(PresseBox) - Werbung begegnet einem im Internet, wo man nur hinsieht. Verständlich, nachdem viele Portale und vor allem auch online vertretene Medienseiten ausschließlich von Werbung leben und so ihre Inhalte finanzieren, um die Angebote überhaupt für den Nutzer kostenlos anbieten zu können.
Aus diesem Grunde haben auch Zeit Online und das Handelsblatt geklagt. Und zwar vor dem Landgericht Hamburg gegen den Hersteller des Werbeblockers Adblock Plus.
Das Urteil des Gerichts dürfte den Klägern aber nicht unbedingt gefallen haben. Denn es entschied, dass Werbeblocker keine wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Onlinemedien darstellen, also zulässig sind. Damit wurde die Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt also abgewiesen.
Im Falle von Adblock Plus kommt außerdem hinzu, dass das Programm eine Whitelist mit akzeptabler Werbung führt, also solcher Werbung, die nicht ausgeblendet wird. Auf diese Liste könne man durch Zahlungen an den Hersteller des Werbeblockers gelangen, was dem Geschäftsmodell erpresserische Züge verleihe, so ein weiteres Argument der Kläger.
Das Gericht betonte, dass es dem einzelnen Internetnutzer freistehen müsse, ob er Online-Werbung sehen möchte oder diese auszublenden versucht. Daran würde auch die etwaige Möglichkeit einer entgeltlichen Aufnahme in die Whitelist nichts ändern.
Das bedeutet für die Nutzer, dass sie also auch weiterhin die Darstellung von Werbung im Internet mittels eines Werbeblockers unterbinden können.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.04.2015, Aktenzeichen 416 HK O 159/14)
Unsere Meinung
Es handelt sich wie so oft um eine Abwägung widerstreitender Interessen. Auf der einen Seite die Seitenbetreiber, die ihre Inhalte fast und ganz ausschließlich über Werbung finanzieren (müssen) und auf der anderen Seite die User, die diese Werbung lästig finden und zumindest selbst darüber entscheiden wollen, ob sie sie sehen oder nicht.




Ein Aspekt darf dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben: Eigentlich sollte auch der Internetnutzer ein Interesse an der Werbung haben, denn andernfalls muss er für die Inhalte bezahlen. Hier beißen sich meiner Meinung nach die Argumente. Wenn auf der einen Seite im Internet alles kostenlos zur Verfügung stehen soll (warum eigentlich?), zumindest kaum Bereitschaft besteht für Inhalte zu bezahlen, und auf der anderen Seite aber Inhalte nicht werbefinanziert sein dürfen, weil die Werbung stört, dann fehlt mir noch das tragende Argument, wie unter diesen Voraussetzungen hochwertige Inhalte künftig angeboten werden sollen oder können. Die Konsequenz wäre ein sinkendes Angebot hochwertiger professioneller Beiträge im Netz und das dürfte eigentlich keiner wollen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 23.04.2015 - 13:32 Uhr
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