(PresseBox) - Das Mindestlohngesetz birgt gewaltigen Sprengstoff: Nicht nur der erhebliche Aufwand bzgl. der Dokumentationen, auch die Auftraggeberhaftung führen zu praktischen Problemen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 13 MiLoG soll der Auftraggeber dafür haftbar gemacht werden können, dass sein Auftragnehmer keinen Mindestlohn bezahlt: Der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der also nicht den gesetzlichen Mindestlohn bekommt, kann (auch) den Auftraggeber in Anspruch nehmen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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