(ots) - Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am
17. April 2015 festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeit der
Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe aus den Jahren 2008 und
2012 zu Recht erfolgte. Damit bleiben alle Baubetriebe - unabhängig
von ihrer Verbandsmitgliedschaft - verpflichtet, die monatlichen
Sozialkassenbeiträge an die SOKA-BAU in Wiesbaden abzuführen.
"Damit haben wir in einem jahrelangen Rechtsstreit, der zunächst
vor dem Verwaltungsgericht Berlin begann, einen Etappensieg errungen.
Auch wenn dieser Rechtsstreit vermutlich vor dem Bundesarbeitsgericht
fortgesetzt werden wird und weitere Verfahren vor dem
Landesarbeitsgericht anhängig sind, gibt es damit wieder größere
Rechtssicherheit für die von den Sozialkassen der Bauwirtschaft an
die Arbeitgeber (Urlaubsvergütung, Ausbildungskosten) und an die
Arbeitnehmer (Urlaubsabgeltungen, Rentenbeihilfeleistungen) unseres
Wirtschaftszweiges gewährten Leistungen", erklärte dazu
ZDB-Vizepräsident Frank Dupré.
Einige wenige Baubetriebe hatten bezweifelt, dass das
Bundesarbeitsministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ausreichend geprüft
hatte. Das wurde jetzt aber in einem ersten Verfahren auf der
Grundlage des im August 2014 in Kraft getretenen
Tarifautonomiestärkungsgesetzes durch das dafür allein zuständige
Landesarbeitsgericht in Berlin bestätigt.
"Dieser Beschluss ist über den Einzelfall hinaus von großer
wirtschaftlicher und verbandspolitischer Bedeutung" erklärte
HDB-Vizepräsident Andreas Schmieg nach Bekanntwerden des
gerichtlichen Beschlusses.
Beide alternierende Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den
Tarifverhandlungen für das Baugewerbe fügten übereinstimmend hinzu,
es sei sinnvoller und zielführender, sich an der Diskussion über die
tarifpolitische Bedeutung der Sicherung der Urlaubsansprüche der
Arbeitnehmer und der Erstattung der Urlaubskosten an die Arbeitgeber,
der Förderung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe und der
Gewährung zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungsleistungen
durch die seit fast 70 Jahren bestehenden Sozialkassen der
Bauwirtschaft zu beteiligen, als auf dem Rechtsweg zu versuchen,
diese bewährten und von breitester Akzeptanz auf Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerseite getragenen Sozialkassenverfahren erschüttern zu
wollen.
Hintergrund:
Die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat
in den beiden verbundenen Verfahren mit den Aktenzeichen 2 BVL
5001/14 und 2 BVL 5002/14 durch Beschluss vom 17. April 2015
festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des
Tarifvertrages über das Sozialkassen-verfahren im Baugewerbe vom 15.
Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 wirksam sind. Die Rechts-beschwerde
zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat Bindungswirkung für eine
Vielzahl von Beitragsklagen der SOKA-BAU, deren Ausgang von der
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängig ist.
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