(ots) - Beschluss mit weitreichenden Folgen:
Risiko-Lebensversicherer tragen die Beweislast, wenn sie ein
vertragswidriges Verhalten ihrer Kunden behaupten. Der BGH bestätigte
jetzt ein vorhergehendes Urteil des OLG Düsseldorf. Die Witwe eines
Versicherungsnehmers aus Brühl (NRW) hatte auf Auszahlung der
Risiko-Lebensversicherung ihres Ehemannes geklagt. Kurz nach
Vertragsabschluss im August 2000 wurde bei diesem Hautkrebs
diagnostiziert. Neun Jahre später starb er daran im Alter von 52
Jahren. Die beklagte "Dialog Lebensversicherung" (Augsburg)
unterstellte dem Mann arglistige Täuschung, da er bereits vor
Vertragsabschluss von seiner Erkrankung gewusst habe. Da die
Versicherung dies jedoch nicht nachweisen konnte, muss sie nun knapp
200.000 Euro an die Witwe auszahlen. "Diese Entscheidung wird das
Verhältnis von Lebensversicherungen und Kunden nachhaltig prägen",
erklärt Klägeranwalt Marc K. Veit aus Leverkusen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte seinen Beschluss am 13. April
schriftlich mit und wies damit eine Nichtzulassungsbeschwerde der
Versicherung gegen das vorhergehende Urteil des Oberlandesgerichtes
(OLG) Düsseldorf vom 23. September 2014 zurück. Die Dialog
Lebensversicherung hatte die Auszahlung seit 2009 verweigert - unter
Berufung auf eine vermeintliche arglistige Täuschung durch den
Verstorbenen: Der damals 43-jährige Mann aus Brühl, von Beruf selbst
Versicherungskaufmann, hatte seinen Antrag auf Abschluss des
Lebensversicherungsvertrages fünf Tage vor einem Arzttermin am 16.
August 2000 abgeschickt. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber eine
ernsthafte Vor-Erkrankung zumindest nicht mehr ausschließen können,
behauptete die Versicherung ...
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