(ots) -
Eine Handwerksfirma muss bei Arbeiten den Mindeststandard der
allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten und schuldet es
dem Auftraggeber auch, dass der vertraglich vereinbarte Erfolg
eintritt. Darauf dürfen sich nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS Immobilieneigentümer verlassen. (OLG Brandenburg,
Aktenzeichen 12 U 133/13)
Der Fall:
In den Keller einer Immobilie drang Wasser ein. Das wollte der
Eigentümer unterbinden, weil es nicht nur höchst unangenehm ist,
sondern langfristig auch zu Gebäudeschäden führen kann. Er
beauftragte ein Unternehmen mit einer Schadenanalyse und gab diesem
dann den Zuschlag für die Arbeiten im Wert von knapp 4.000 Euro. Doch
von einer erfolgreichen Sanierung konnte man nicht sprechen, denn es
drang später erneut Wasser in den Keller ein. Der Handwerker wollte
von einer Haftung nichts wissen. Eine absolute Erfolgsgarantie sei
eben mit dieser Methode nicht verbunden.
Das Urteil:
Das OLG Brandenburg zeigte wenig Verständnis für die Argumente der
Firma. Der Vertrag habe eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers
beinhaltet - und das sei damit auch der entscheidende Maßstab. Wenn
der Handwerker von vornherein Zweifel am Erfolg der angewendeten
Methode habe, dann müsse er das bei Vertragsabschluss dem Kunden
unmissverständlich kundtun. Nur so könne er einer Haftung entgehen.
Das war aber hier nicht der Fall gewesen.
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Dr. Ivonn Kappel
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